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Tierärztliche Praxis für Kleintiere
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Neue Regelungen ab 29.12.2014

Zum 29. Dezember 2014, dem Geltungsdatum der EU-Verordnung (EU) 576/2013 , wird es einen neuen EU-Heimtierausweis geben.

Das äußere Erscheinungsbild wie auch das Format des Ausweises bleiben unverändert. Ab dann muss folgendes eingetragen und beachtet werden: Der Ausweis darf nur von ermächtigten Tierärztinnen und Tierärzten ausgestellt werden.Diese sind verpflichtet, vor Ausstellen des Ausweises zu überprüfen, ob das Heimtier ordnungsgemäß gekennzeichnet ist bzw. es erst zu kennzeichnen und anschließend zu impfen und die entsprechenden Angaben im Pass einzutragen.Die Beschreibung des Tieres und die Daten des Tierhalters sind vom ermächtigten Tierarzt auszufüllen.Der Tierhalter muss danach diese Angaben unterschreiben.Die Tätowierungsstelle ist anzugeben (sofern ein Tier vor dem 3. Juli 2011 durch Tätowierung gekennzeichnet wurde).

Alle Datumsangaben müssen vollständig mit vierstelliger Jahreszahl eingetragen werden.

Bei Tollwut-Erstimpfung oder nach Ablauf der Gültigkeit von Wiederholungsimpfungen ist anzugeben, ab wann die Impfung gültig ist.

Der Tierarzt ist verpflichtet, die Seite mit den Angaben zur Kennzeichnung des Tieres mit einer selbstklebenden Laminierung zu versiegeln, sobald die erforderlichen Informationen erfasst sind. Ebenfalls entsprechend versiegelt werden müssen im Ausweis befindliche Aufkleber mit Informationen (z. B. zur Tollwutimpfung), sofern sie nicht unbrauchbar werden bei Entfernung.

Name und Kontaktinformationen inkl. E-Mailadresse des ausstellenden Tierarztes müssen in Abschnitt IV eingetragen und von diesem unterschrieben werden.

Der den Ausweis ausstellende Tierarzt ist verpflichtet, die Ausweisnummer zusammen mit der alphanumerischen Nummer des Transponders oder der Tätowierung, den Ort der Kennzeichnung, den Zeitpunkt der Anbringung oder des Ablesens der Kennzeichnung sowie dem Namen und die Kontaktinformationen des Tierhalters für einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Mindestzeitraum, der drei Jahre nicht unterschreiten darf, aufzubewahren.

Darüber hinaus müssen die zuständigen Behörden sicherstellen, dass Blankoausweise nur an ermächtigte Tierärzte ausgegeben und deren Namen zusammen mit der Ausweisnummer registriert werden. Die drucklegenden Firmen sind verpflichtet ihre Aufzeichnungen mindestens für drei Jahre aufzubewahren.

Als Übergangsbestimmung, durch die die administrative und finanzielle Belastung der Tierhalter begrenzt werden soll, behalten EU-Ausweise, die vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt wurden, ihre Gültigkeit, solange das betroffene Tier lebt.

Bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften sollten, um betrügerischen Handlungen zu begegnen, für die verwendeten Aufkleber mit den Microchipnummern zusätzliche Vorkehrungen getroffen werden, damit diese nicht unbemerkt wieder entfernt werden können. Zum Beispiel durch das Aufbringen des Stempels des behandelnden Tierarztes auf den Aufkleber.




EU-Heimtierausweis

Die rechtliche Grundlage für die erleichterten Reisebedingungen für Heimtiere (Hunde, Katzen, Frettchen) ist die VO (EG) 998/2003 . Nach einer Überarbeitung im Frühjahr 2013 ändern sich u.a. die Anforderungen an das Ausfüllen des Heimtierausweises, die Veränderungen treten zum 29.12.2014 in Kraft (VO (EU) 576/2013).




VO (EG) 998/2003 (Deutsch)

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B VERORDNUNG (EG) Nr. 998/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Mai 2003über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Ratesals(ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1)

Geändert durch:AmtsblattNr.SeiteDatum►M1Verordnung (EG) Nr. 592/2004 der Kommission vom 30. März 2004L 94731.3.2004►M2Entscheidung 2004/650/EG des Rates vom 13. September 2004L 2982223.9.2004►M3Verordnung (EG) Nr. 1994/2004 der Kommission vom 19. November 2004L 3441720.11.2004►M4Verordnung (EG) Nr. 2054/2004 der Kommission vom 29. November 2004L 355141.12.2004►M5Verordnung (EG) Nr. 425/2005 der Kommission vom 15. März 2005L 69316.3.2005►M6Verordnung (EG) Nr. 1193/2005 der Kommission vom 25. Juli 2005L 194426.7.2005►M7Verordnung (EG) Nr. 18/2006 der Kommission vom 6. Januar 2006L 437.1.2006►M8Verordnung (EG) Nr. 590/2006 der Kommission vom 12. April 2006L 104813.4.2006►M9Verordnung (EG) Nr. 1467/2006 der Kommission vom 4. Oktober 2006L 27435.10.2006►M10Verordnung (EG) Nr. 245/2007 der Kommission vom 8. März 2007L 73913.3.2007►M11Verordnung (EG) Nr. 454/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008L 1452384.6.2008VERORDNUNG (EG) Nr. 998/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Mai 2003

über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 37 und 152 Absatz 4 Buchstabe b), auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3) aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 18. Februar 2003 gebilligten gemeinsamen Entwurfs, in Erwägung nachstehender Gründe:Die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zwischen den Mitgliedstaaten und aus Drittländern müssen harmonisiert werden, und dieses Ziel kann nur durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erreicht werden.

Die vorliegende Verordnung betrifft Verbringungen von lebenden Tieren, die unter Anhang I des Vertrags fallen. Einige ihrer Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften über die Tollwut, haben unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zum Ziel, während andere allein die Tiergesundheit betreffen. Daher ist es angezeigt, Artikel 37 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b) des Vertrags als Rechtsgrundlage heranzuziehen.

In den letzten zehn Jahren hat sich die Tollwutsituation gemeinschaftsweit entscheidend gebessert; dies ist auf die Durchführung von Programmen zur oralen Impfung von Füchsen in Gebieten zurückzuführen, die seit den sechziger Jahren von der in Nordosteuropa grassierenden Fuchstollwut betroffen waren.

Diese Besserung hat das Vereinigte Königreich und Schweden dazu veranlasst, die seit Jahrzehnten geltende sechsmonatige Quarantäne zugunsten einer weniger belastenden Regelung abzuschaffen, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet. Es ist somit angezeigt, dass auf Gemeinschaftsebene die Anwendung einer besonderen Regelung für die Verbringung von Heimtieren in die genannten Mitgliedstaaten während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren vorgesehen wird und dass die KommissionABl. C 29 E vom 30.1.2001, S. 239, und ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 109.ABl. C 116 vom 20.4.2001, S. 54.Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2001 (ABl. C 27 E vom 31.1.2002, S. 55), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Juni 2002 (ABl. C 275 E vom 12.11.2002, S. 42) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. April 2003 und Beschluss des Rates vom 25. April 2003.im Licht der gesammelten Erfahrungen und eines wissenschaftlichen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zu gegebener Zeit einen Bericht mit entsprechenden Vorschlägen vorlegt. Ferner sollte ein Schnellverfahren zur befristeten Verlängerung der genannten Übergangsregelung insbesondere für den Fall vorgesehen werden, dass die wissenschaftliche Auswertung der gesammelten Erfahrungen längere Fristen als die beim jetzigen Stand zu erwartenden Fristen erforderlich machen sollte.Die beobachteten Tollwutfälle bei Fleisch fressenden Heimtieren in der Gemeinschaft betreffen heute hauptsächlich Tiere aus Drittländern, in denen die Stadttollwut endemisch ist. Daher sollten die bisher von den Mitgliedstaaten generell angewandten Veterinärbedingungen für die Einfuhr Fleisch fressender Heimtiere aus diesen Drittländern verschärft werden.

Bei Verbringungen aus Drittländern, die aus tiergesundheitlicher Sicht zu demselben geografischen Gebiet gehören wie die Gemeinschaft, sollte jedoch eine Ausnahmeregelung in Betracht gezogen werden.Gemäß Artikel 299 Absatz 6 Buchstabe c) des Vertrags und der Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates vom 12. März 1973 über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man (1) gilt die gemeinschaftliche Veterinärregelung auch für die Kanalinseln und die Insel Man, die daher für die Zwecke dieser Verordnung als Teil des Vereinigten Königreichs anzusehen sind.

Ferner ist ein rechtlicher Rahmen für die tiergesundheitlichen Anforderungen an Verbringungen — zu anderen als Handelszwecken — von Tieren von Arten festzulegen, die für die Tollwut nicht empfänglich sind bzw. die hinsichtlich der Tollwut wie auch hinsichtlich anderer Krankheiten, für die die in Anhang I genannten Tierarten empfänglich sind, epidemiologisch unbedeutend sind.Diese Verordnung sollte unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (2) gelten.

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (3) erlassen werden.

Die bestehenden Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (4), gelten im Allgemeinen nur für den Handelsverkehr. Damit die Verbringung zu Handelszwecken nicht in betrügerischer Absicht als Verbringung von Heimtieren zu anderen alsABl. L 68 vom 15.3.1973, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1174/86 (ABl. L 107 vom 24.4.1986, S. 1).ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2476/2001 der Kommission (ABl. L 334 vom 18.12.2001, S. 3).
ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1282/2002 der Kommission (ABl. L 187 vom16.7.2002, S. 3).

Handelszwecken im Sinne dieser Verordnung verschleiert werden kann, empfiehlt es sich, die Bestimmungen der Richtlinie 92/65/EWG über die Verbringung von Tieren der unter Anhang I Teile A und B fallenden Arten zu ändern, um sie an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen. Zur Erreichung des vorgenannten Ziels sollte ferner die Möglichkeit vorgesehen werden, eine Höchstzahl von Tieren festzulegen, die Gegenstand einer Verbringung im Sinne dieser Verordnung sein können; wird diese Zahl überschritten, sollten die Vorschriften über den Handel Anwendung finden.

(12) Mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen soll ein ausreichendes Sicherheitsniveau hinsichtlich der betreffenden Tiergesundheitsrisiken gewährleistet werden. Sie stellen keine ungerechtfertigte Behinderung der unter die Verordnung fallenden Verbringungen dar, da sie auf den Schlussfolgerungen der Sachverständigengruppen, die zu dieser Frage gehört wurden, und insbesondere auf einem Bericht des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses vom 16. September 1997 beruhen — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

In dieser Verordnung werden die Veterinärbedingungen (Tiergesundheit), die bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken erfüllt werden müssen, sowie die Vorschriften für die Kontrollen dieser Verbringungen festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung gilt für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I genannten Arten zwischen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern. Sie gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

Von der vorliegenden Verordnung werden die aus anderen als tierseuchenrechtlichen Erwägungen erlassenen Vorschriften, die die Verbringung von Heimtieren bestimmter Arten oder Rassen einschränken, nicht berührt.

Artikel 3

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck„Heimtiere“ Tiere der in Anhang I genannten Arten, die ihre Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die während der Verbringung im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein;

„Ausweis“ ein Dokument, das eine eindeutige Kennzeichnung des Heimtiers erlaubt, in dem die Angaben enthalten sind, anhand deren sich sein Status im Hinblick auf die vorliegende Verordnung nachprüfen lässt, und das gemäß Artikel 17 Absatz 2 erstellt wird;

„Verbringung“ die Beförderung eines Heimtiers zwischen Mitgliedstaaten, seine Einführung oder seine Wiedereinführung in das Gebiet der Gemeinschaft aus einem Drittland.

Artikel 4

(1) Während einer Übergangszeit von acht Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelten Tiere der in Anhang I Teile A und B genannten Arten als gekennzeichnet, wenn sie Folgendes tragen:eine deutlich erkennbare Tätowierung oder

ein elektronisches Kennzeichen (Transponder).Handelt es sich in dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten Fall um einen Transponder, der weder der ISO-Norm 11784 noch Anhang A der ISO-Norm 11785 entspricht, so muss der Eigentümer oder die natürliche Person, die im Auftrag des Eigentümers für das Heimtier verantwortlich ist, bei jeder Kontrolle die für das Ablesen des Transponders erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.Das System zur Kennzeichnung der Tiere umfasst unabhängig von seiner konkreten Ausgestaltung die Angabe der Daten, die die Feststellung des Namens und der Adresse des Eigentümers des Tieres gestatten.

Die Mitgliedstaaten, die bei der Einführung von Tieren in ihr Hoheitsgebiet ohne Quarantänisierung eine Kennzeichnung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) vorschreiben, können dies während der Übergangszeit weiterhin tun.

Nach der Übergangszeit ist ausschließlich die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannte Methode zur Kennzeichnung einesTieres zulässig.

KAPITEL II

Bedingungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten

Artikel 5

(1) Heimtiere der in Anhang I Teile A und B genannten Arten müssen unbeschadet der Anforderungen des Artikels 6 bei ihren Verbringungengemäß Artikel 4 gekennzeichnet werden und

es muss ein Ausweis für sie mitgeführt werden, der von einem vonder zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Herstellungslabors eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres — gegebenenfalls eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut — mit einem inaktivierten Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHONorm) vorgenommen wurde.(2) Die Mitgliedstaaten können die Verbringung eines Tieres der in Anhang I Teile A und B genannten Arten, das jünger als drei Monate und nicht geimpft ist, gestatten, sofern für dieses Tier ein Ausweis mitgeführt wird und es seit seiner Geburt an dem Ort gehalten wurde, an dem es geboren ist, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu sein, oder wenn es seine Mutter begleitet, von der es noch abhängig ist.

Artikel 6

▼M11

(1) Bis zum 30. Juni 2010 dürfen Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten in das Hoheitsgebiet Irlands, Maltas, Schwedens und des Vereinigten Königreichs nur eingeführt werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

— Die Tiere müssen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) gekennzeichnet sein, es sei denn, der Bestimmungsmitgliedstaat lässt auch die Kennzeichnung nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a) zu, und

— es muss ein Ausweis für sie mitgeführt werden, der von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und — außer der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) — bescheinigt, dass innerhalb der Fristen, die in den zu dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Zeitpunkt geltenden einzelstaatlichen Regelungen festgelegt worden sind, in einem zugelassenen Labor bei einer Probe eine Titrierung neutralisierender Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml vorgenommen wurde.

Diese Titrierung von Antikörpern braucht nicht erneut vorgenommen zu werden, wenn ein Tier nach dieser Titrierung in den in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Zeitabständen nach dem vom Herstellerlabor vorgeschriebenen Impfprotokoll ohne Unterbrechung regelmäßig wieder geimpft wurde.

Der Bestimmungsmitgliedstaat kann die Verbringungen von Heimtieren zwischen ►M2 diesen vier Mitgliedstaaten ◄ nach den innerstaatlichen Regelungen, die zu dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Zeitpunkt gelten, von den Vorschriften über die Impfung und die Titrierung von Antikörpern gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes ausnehmen.Weniger als drei Monate alte Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten dürfen nicht verbracht werden, bevor sie das für die Impfung erforderliche Alter erreicht haben und — sofern dies in den Bestimmungen vorgesehen ist — einem Test zur Bestimmung des Antikörpertiters unterzogen worden sind, es sei denn, die zuständige Behörde gewährt zur Berücksichtigung besonderer Fälle eine Ausnahmeregelung.

Der in Absatz 1 genannte Übergangszeitraum kann gemäß dem Vertrag vom Europäischen Parlament und vom Rat auf Vorschlag der Kommission verlängert werden.Artikel 7

Die Verbringungen von Tieren der in Anhang I Teil C genannten Arten zwischen Mitgliedstaaten oder aus einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 genannten Gebiet unterliegen keinen Anforderungen in Bezug auf Tollwut. Bei Bedarf können nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 für andere Krankheiten besondere Anforderungen — einschließlich einer etwaigen Begrenzung der Zahl der Tiere — und ein Muster der mitzuführenden Bescheinigung festgelegt werden.

KAPITEL III

Bedingungen für Verbringungen aus Drittländern

Artikel 8

(1) Heimtiere der in Anhang I Teile A und B genannten Arten müssen bei ihrer Verbringung,wenn sie aus einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil Cgenannten Drittland stammen undin einen der in Anhang II Teil B Abschnitt 1 genannten Mitgliedstaaten eingeführt werden, den Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 genügen,

in einen der in Anhang II Teil A genannten Mitgliedstaaten ent-weder unmittelbar oder nach dem Transit durch eines der in Anhang II Teil B genannten Gebiete eingeführt werden, den Anforderungen des Artikels 6 genügen,wenn sie aus einem anderen Drittland stammen undin einen der in Anhang II Teil B Abschnitt 1 genannten Mitgliedstaaten eingeführt werden,— mit dem in Artikel 4 genannten Kennzeichen versehen sein und

— Folgendem unterzogen worden sein:

— einer Tollwutimpfung gemäß den Anforderungen des Artikels 5 und

— einer Titrierung neutralisierender Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml bei einer Probe, die ein bevollmächtigter Tierarzt mindestens dreißig Tage nach der Impfung und drei Monate vor der Verbringung entnommen hat.

Diese Antikörpertitrierung braucht bei einem Heimtier, bei dem die Impfung in den in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Zeitabständen wieder aufgefrischt wird, nicht wiederholt zu werden.

Die Frist von drei Monaten gilt nicht im Fall der Wiedereinführung eines Heimtiers, aus dessen Ausweis hervorgeht, dass die Titrierung mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist, bevor dieses Tier das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat.

ii) in einen der in Anhang II Teil A genannten Mitgliedstaaten entweder unmittelbar oder nach dem Transit durch eines der in Anhang II Teil B genannten Gebiete eingeführt werden, unter Quarantäne gestellt werden, es sei denn, es wurde nach ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft dafür Sorge getragen, dass sie die Anforderungen des Artikels 6 erfüllen.

(2) Für die Heimtiere muss eine von einem amtlichen Tierarzt ausgestellte Bescheinigung bzw. im Fall der Wiedereinführung ein Ausweis mitgeführt werden, in der/dem die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 1 bescheinigt wird. (3) Abweichend von diesen Bestimmungenunterliegen Heimtiere aus den in Anhang II Teil B Abschnitt 2 ge-nannten Gebieten, bei denen nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgestellt worden ist, dass diese Gebiete Vorschriften anwenden, die den in diesem Kapitel vorgesehenen Gemeinschaftsvorschriften mindestens gleichwertig sind, den Bestimmungen des Kapitels II;

kann die Verbringung von Heimtieren jeweils zwischen San Marino,dem Vatikan und Italien, Monaco und Frankreich, Andorra und Frankreich oder Spanien, Norwegen und Schweden unter den Bedingungen fortgesetzt werden, die in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen sind, welche zu dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Zeitpunkt gelten;

kann nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 und unter nochfestzulegenden Voraussetzungen die Einführung von weniger als drei Monate alten nicht geimpften Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten aus in Anhang II Teile B und C genannten Drittländern zugelassen werden, wenn dies durch die Tollwutsituation des betroffenen Landes gerechtfertigt ist.(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere das Muster der Bescheinigung werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 9

Die Bedingungen für die Verbringungen von Tieren der in Anhang I Teil C genannten Arten aus Drittländern sowie das Muster der mitzuführenden Bescheinigung werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 10

Vor dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Zeitpunkt wird nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 die in Anhang II Teil C vorgesehene Liste der Drittländer erstellt. Um in diese Liste aufgenommen zu werden, hat ein Drittland zuvor einen Nachweis über seinen Tollwutstatus vorzulegen und nachzuweisen, dassdie Meldung des Tollwutverdachts an die Behörden obligatorisch ist,

seit mindestens zwei Jahren ein wirksames Überwachungssystem be-steht,

seine Veterinärdienste aufgrund ihrer Struktur und Organisation inder Lage sind, die Gültigkeit der Bescheinigungen zu garantieren, d) sämtliche amtlichen Maßnahmen zur Verhütung und Kontrolle der Tollwut, einschließlich der Vorschriften für die Einfuhr, erlassen worden sind,e) eine Regelung für das Inverkehrbringen von Tollwutimpfstoffen (Liste der zugelassenen Impfstoffe und der Labors) in Kraft ist.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit verständliche und leicht zugängliche Informationen über die tiergesundheitlichen Anforderungen, die für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken in das Gebiet der Gemeinschaft gelten, sowie über die Bedingungen ihrer Einführung oder Wiedereinführung in das genannte Gebiet zur Verfügung. Sie tragen außerdem dafür Sorge, dass das Personal an den Grenzübergangsstellen umfassend mit dieser Regelung vertraut und in der Lage ist, sie anzuwenden.

Artikel 12



Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Heimtiere, die aus einem nicht in Anhang II Teil B Abschnitt 2 genannten Drittland in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführt werden,von der zuständigen Behörde der Grenzübergangsstelle für Personen,die in das Gebiet der Gemeinschaft einreisen, einer Dokumentenkontrolle und einer Identitätsfeststellung unterzogen werden, wenn die Anzahl der Heimtiere sich auf höchstens fünf beläuft,

den Anforderungen und Kontrollen der Richtlinie 92/65/EWG unter-liegen, wenn die Anzahl der Heimtiere fünf übersteigt.Die Mitgliedstaaten bezeichnen die für diese Kontrollen zuständige Behörde und teilen dies der Kommission unverzüglich mit.

Artikel 13

Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der in Artikel 12 genannten Grenzübergangsstellen und übermittelt sie den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.

Artikel 14

Bei jeder Verbringung muss der Eigentümer oder die für das Heimtier verantwortliche natürliche Person in der Lage sein, den zuständigen Kontrollbehörden einen Ausweis oder die Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 2 vorzulegen, aus dem/der hervorgeht, dass das Tier die Bedingungen für die betreffende Verbringung erfüllt.

Im Besonderen muss der Eigentümer oder die für das Heimtier verantwortliche natürliche Person, wenn es sich in dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten Fall um einen Transponder handelt, der weder der ISO-Norm 11784 noch Anhang A der ISO-Norm 11785 entspricht, bei jeder Kontrolle die für das Ablesen des Transponders erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.

Stellt sich bei diesen Kontrollen heraus, dass das Tier die Bedingungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so beschließt die zuständige Behörde im
Benehmen mit dem Amtstierarzt,entweder das Tier in das Herkunftsland zurückzusenden

oder es für die zur Erfüllung der Gesundheitsanforderungen erforder-liche Zeit auf Kosten des Eigentümers oder der verantwortlichen natürlichen Person unter amtlicher Kontrolle zu isolieren

oder als äußerstes Mittel — sofern eine Rücksendung oder Isolierung durch Quarantäne nicht möglich ist — das Tier zu töten, ohne dass dafür ein finanzieller Ausgleich gewährt wird.Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Tiere, deren Verbringung in das Gebiet der Gemeinschaft nicht genehmigt ist, bis zu ihrer Rücksendung oder einer anders lautenden Verwaltungsentscheidung unter amtlicher Kontrolle untergebracht werden.

KAPITEL IV

Gemeinsame Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Artikel 15

Sehen die Bedingungen für eine Verbringung bei Tollwut eine Antikörpertitrierung vor, so muss die entsprechende Probe von einem ermächtigten Tierarzt entnommen und der Test von einem gemäß der Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (1), zugelassenen Labor durchgeführt werden.

Artikel 16

▼M11

Bis zum 30. Juni 2010 dürfen Finnland, Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich hinsichtlich der Echinokokkose sowie Irland, Malta und das Vereinigte Königreich hinsichtlich Zecken die Verbringung von Heimtieren in ihr Hoheitsgebiet den besonderen Vorschriften unterwerfen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.

▼B

Zu diesem Zweck übermitteln sie der Kommission einen Bericht über die Situation hinsichtlich dieser Krankheit in ihrem Gebiet, in dem die Notwendigkeit einer zusätzlichen Garantie zur Verhütung des Risikos der Einschleppung dieser Krankheit begründet wird.



(1) ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40.





Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten in dem in Artikel 24 genannten Ausschuss über diese zusätzlichen Garantien.

Artikel 17

Für die Verbringung von Tieren der in Anhang I Teile A und B genannten Arten können nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen technischer Art festgelegt werden.

Die Muster der Ausweise, die für Tiere der in Anhang I Teile A und B genannten Arten bei einer Verbringung mitzuführen sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 18

Es gelten die Schutzmaßnahmen nach den Richtlinien 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1) und 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2).

Insbesondere wenn die Tollwutsituation in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland dies rechtfertigt, kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 3 eine Entscheidung dahin gehend erlassen werden, dass aus diesem Gebiet kommende Tiere der in Anhang I Teile A und B genannten Arten die Bedingungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) erfüllen müssen.

Artikel 19

Anhang I Teil C und Anhang II Teile B und C können nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 geändert werden, um der Entwicklung der Lage im Gemeinschaftsgebiet oder in Drittländern hinsichtlich der Krankheiten der unter diese Verordnung fallenden Tierarten, insbesondere der Tollwut, Rechnung zu tragen und für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gegebenenfalls eine Höchstzahl von Tieren festzulegen, die verbracht werden können.

Artikel 20

Die Durchführungsbestimmungen technischer Art werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.

Artikel 21

Etwaige Übergangsdurchführungsbestimmungen für den Übergang von der derzeitigen Regelung auf die mit dieser Verordnung eingeführte Regelung werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.

ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49).ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1).Artikel 22

Die Richtlinie 92/65/EWG wird wie folgt geändert:In Artikel 10Absatz 1 wird das Wort „Frettchen“ gestrichen;

erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:„(2) Für den Handel müssen Katzen, Hunde und Frettchen den Anforderungen der Artikel 5 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (1) genügen.

Aus der für die Tiere mitgeführten Bescheinigung muss zudem hervorgehen, dass 24 Stunden vor dem Versand ein von der zuständigen Behörde ermächtigter Tierarzt eine klinische Untersuchung durchgeführt hat, der zufolge die Tiere gesund sind und den Transport zum Bestimmungsort gut überstehen können.

(3) Abweichend von Absatz 2 müssen Katzen, Hunde und

Frettchen, wenn Irland, das Vereinigte Königreich oder Schweden die Bestimmungsländer des Handels sind, den Anforderungen der Artikel 6 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 genügen.

Aus der für die Tiere mitgeführten Bescheinigung muss zudem hervorgehen, dass 24 Stunden vor dem Versand ein von der zuständigen Behörde ermächtigter Tierarzt eine klinische Untersuchung durchgeführt hat, der zufolge die Tiere gesund sind und den Transport zum Bestimmungsort gut überstehen können.Absatz 4 werden nach den Worten „Fleisch fressenden Tiere“ folgende Worte eingefügt:„ausgenommen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Arten,“;wird Absatz 8 gestrichen.In Artikel 16 werden folgende Absätze hinzugefügt:„Die Vorschriften für die Einfuhr von Katzen, Hunden und Frettchen müssen den Vorschriften in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 mindestens gleichwertig sein.

Aus der für die Tiere mitgeführten Bescheinigung muss zudem hervorgehen, dass 24 Stunden vor dem Versand ein von der zuständigen Behörde ermächtigter Tierarzt eine klinische Untersuchung durchgeführt hat, der zufolge die Tiere gesund sind und den Transport zum
Bestimmungsort gut überstehen können.“

Artikel 23

Vor dem 1. Februar 2007 und nach Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zu der Frage, ob der serologische Test beibehalten werden muss, unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen auf einer Risikoabschätzung beruhenden Erfahrungsbericht zusammen mit geeigneten Vorschlägen zur Festlegung der ab dem ►M11 1. Juli 2010 ◄ für die Artikel 6, 8 und 16 anzuwendenden Regelung.

Artikel 24

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.“

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.Artikel 25

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 3. Juli 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.


ANHANG I

TIERARTEN

TEIL A

Hunde

Katzen

TEIL B

Frettchen

TEIL C

Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere), tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien.

Vögel: alle Arten (ausgenommen Geflügel im Sinne der Richtlinie 90/539/EWG (1) und der Richtlinie 92/65/EWG).

Säugetiere: Nager und Hauskaninchen.



(1) Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6). Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/867/EG der Kommission (ABl. L 323 vom 7.12.2001, S. 29).



▼M9

ANHANG II

LISTE VON LÄNDERN UND GEBIETEN

TEIL A

IE Irland

MT Malta

SE Schweden

UK Vereinigtes Königreich

TEIL B

Abschnitt 1DK Dänemark, einschließlich GL — Grönland und FO — Färöer Inseln;

ES Spanien, einschließlich der Balearen, der Kanarischen Inseln, Ceuta undMelilla;FR Frankreich, einschließlich GF — Französisch Guayana, GP — Guadeloupe, MQ — Martinique und RE — Réunion;GI Gibraltar;

PT Portugal, einschließlich der Azoren und Madeiras;die nicht in Teil A und unter den Buchstaben a, b, c und e aufgeführtenMitgliedstaaten.

Abschnitt 2

AD Andorra

CH Schweiz

IS Island

LI Liechtenstein

MC Monaco

NO Norwegen

SM San Marino

VA Vatikanstadt

TEIL C

AC Ascension

AE Vereinigte Arabische Emirate

AG Antigua und Barbuda

AN Niederländische Antillen

AR Argentinien AU Australien
AW Aruba

BA Bosnien und Herzegowina

BB Barbados

▼M10

__________

▼M9

BH Bahrain

BM Bermuda

BY Belarus

CA Kanada

▼M9

CL Chile

FJ Fidschi

FK Falklandinseln

HK Hongkong

HR Kroatien

JM Jamaika

JP Japan

KN St. Kitts und Nevis

KY Kaimaninseln

MS Montserrat

MU Mauritius

MX Mexiko

▼M10

MY Malaysia

▼M9

NC Neukaledonien

NZ Neuseeland

PF Französisch-Polynesien

PM St. Pierre und Miquelon

▼M10

__________

▼M9

RU Russische Föderation

SG Singapur

SH St. Helena

TT Trinidad und Tobago

TW Taiwan

US Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich GU — Guam)

VC St. Vincent und die Grenadinen

VG Britische Jungferninseln

VU Vanuatu

WF Wallis und Futuna

YT Mayotte




VO (EG) 998/2003 (Englisch)

B REGULATION (EC) No 998/2003 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL

of 26 May 2003

on the animal health requirements applicable to the non-commercial movement of pet animals and amending Council Directive 92/65/EEC

(OJ L 146, 13.6.2003, p. 1)

Amended by:

Official Journal No page date ►M1 Commission Regulation (EC) No 592/2004 of 30 March 2004 L 94 7 31.3.2004 ►M2 Council Decision 2004/650/EC of 13 September 2004 L 298 22 23.9.2004 ►M3 Commission Regulation (EC) No 1994/2004 of 19 November 2004 L 344 17 20.11.2004 ►M4 Commission Regulation (EC) No 2054/2004 of 29 November 2004 L 355 14 1.12.2004 ►M5 Commission Regulation (EC) No 425/2005 of 15 March 2005 L 69 3 16.3.2005 ►M6 Commission Regulation (EC) No 1193/2005 of 25 July 2005 L 194 4 26.7.2005 ►M7 Commission Regulation (EC) No 18/2006 of 6 January 2006 L 4 3 7.1.2006 ►M8 Commission Regulation (EC) No 590/2006 of 12 April 2006 L 104 8 13.4.2006 ►M9 Commission Regulation (EC) No 1467/2006 of 4 October 2006 L 274 3 5.10.2006 ►M10 Commission Regulation (EC) No 245/2007 of 8 March 2007 L 73 9 13.3.2007 ►M11 Regulation (EC) No 454/2008 of the European Parliament and of the Council of 21 May 2008 L 145 238 4.6.2008 ►M12 Commission Regulation (EC) No 1144/2008 of 18 November 2008 L 308 15 19.11.2008 ►M13 Regulation (EC) No 219/2009 of the European Parliament and of the Council of 11 March 2009 L 87 109 31.3.2009 ►M14 Commission Regulation (EC) No 898/2009 of 25 September 2009 L 256 10 29.9.2009 ►M15 Regulation (EU) No 438/2010 of the European Parliament and of the Council of 19 May 2010 L 132 3 29.5.2010 ►M16 Commission Delegated Regulation (EU) No 1153/2011 of 30 August 2011 L 296 13 15.11.2011 ►M17 Commission Regulation (EU) No 52/2012 of 20 January 2012 L 18 1 21.1.2012 REGULATION (EC) No 998/2003 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL

of 26 May 2003

on the animal health requirements applicable to the non-commercial movement of pet animals and amending Council Directive 92/65/EEC


THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL OF THE EUROPEAN UNION,

Having regard to the Treaty establishing the European Community, and in particular Article 37 and Article 152(4)(b) thereof,

Having regard to the proposal from the Commission (1 ),

Having regard to the opinion of the Economic and Social Committee (2 ), Following consultation of the Committee of the Regions,
Acting in accordance with the procedure laid down in Article 251 of the Treaty (3 ), in the light of the joint text approved by the Conciliation Committee on 18 February 2003.

Whereas: Harmonisation of animal health requirements applicable to the non-commercial movement of pet animals between Member States and from third countries is necessary and only measures adopted at Community level can enable that objective to be achieved.

This Regulation concerns the movement of live animals covered by Annex I to the Treaty. Some of its provisions, in particular concerning rabies, have as their direct objective the protection of public health, while others concern solely animal health. Article 37 and Article 152(4)(b) of the Treaty are therefore the appropriate legal basis.

Over the past 10 years the rabies situation has improved spectacularly throughout the Community following the implementation of programmes for the oral vaccination of foxes in regions affected by the sylvatic-rabies epidemic that has swept through north-eastern Europe since the 1960s. ) OJ C 29 E, 30.1.2001, p. 239 and OJ C 270 E, 25.9.2001, p. 109. ) OJ C 116, 20.4.2001, p. 54. ) European Parliament opinion of 3 May 2001 (OJ C 27 E, 31.1.2002, p. 55), Council Common Position of 27 June 2002 (OJ C 275 E, 12.11.2002, p. 42) and European Parliament Decision of 22 October 2002 (not yet published in the Official Journal). European Parliament Decision of 10 April 2003 and Council Decision of 25 April 2003.

This improvement has led the United Kingdom and Sweden to abandon the system of six months' quarantine which they applied for decades, in favour of an alternative, less restrictive system providing an equivalent level of safety. Provision should therefore be made at Community level for the application of a special system for the movement of pet animals to those Member States for a transitional period of five years and for the Commission, in the light of the experience gained and a scientific opinion from the European Food Safety Authority, to present a report in due course with appropriate proposals. Provision should also be made for a rapid procedure to decide on a temporary extension of the above transitional regime, particularly if the scientific assessment of the experience gained were to make necessary longer time periods than those currently laid down. Cases of rabies observed in pet carnivores in the Community now mainly affect animals originating in third countries where an urban type of rabies is endemic. The animal health requirements generally applicable hitherto by the Member States to pet carnivores introduced from such third countries should accordingly be made more stringent.

However, derogations should be considered for movement from third countries belonging, from the animal health standpoint, to the same geographical region as the Community. Article 299(6)(c) of the Treaty and Council Regulation (EEC) No 706/73 of 12 March 1973 concerning the Community arrangements applicable to the Channel Islands and the Isle of Man for trade in agricultural products (1 ), provide that Community veterinary legislation applies to the Channel Islands and the Isle of Man, which, for the purposes of this Regulation, are therefore to be considered as part of the United Kingdom. A legal framework should also be established for the animal health requirements applicable to non-commercial movement of species of animals not affected by rabies or of no epidemiological significance as regards rabies and with regard to other diseases affecting the species of animals listed in Annex I. It is appropriate that this Regulation should apply without prejudice to Council Regulation (EC) No 338/97 of 9 December 1996 on the protection of species of wild fauna and flora by regulating trade therein (2 ).

The measures necessary for the implementation of this Regulation should be adopted in accordance with Council Decision 1999/468/EC of 28 June 1999 laying down the procedures for the exercise of implementing powers conferred on the Commission (3 ).

) OJ L 68, 15.3.1973, p. 1. Regulation as amended by Regulation (EEC) No 1174/86 (OJ L 107, 24.4.1986, p. 1).

) OJ L 61, 3.3.1997, p. 1. Regulation as last amended by Commission Regulation (EC) No 2476/2001 (OJ L 334, 18.12.2001, p. 3).

) OJ L 184, 17.7.1999, p. 23.

Existing Community animal health requirements, and more specifically Council Directive 92/65/EEC of 13 July 1992 laying down animal health requirements governing trade in and imports into the Community of animals, semen, ova and embryos not subject to animal health requirements laid down in specific Community rules referred to in Annex A(I) to Directive 90/425/EEC (1 ), generally apply only to trade. To avoid commercial movements being fraudulently disguised as non- commercial movements of pet animals within the meaning of this Regulation, the provisions of Directive 92/65/EEC on the movement of animals of the species specified in parts A and B of Annex I should be overhauled, with the aim of ensuring their uniformity with the rules set out in this Regulation. With the same aim, provision should be made for the possibility of specifying a maximum number of animals that may be the subject of movement within the meaning of this Regulation, above which the rules regarding trade will apply.

The measures provided for by this Regulation are designed to ensure a sufficient level of safety in regard to those health risks involved. They do not constitute unjustified obstacles to movement coming within its field of application, since they are based upon the conclusions of groups of experts consulted on the matter and in particular on a report by the Scientific Veterinary Committee published on 16 September 1997, HAVE ADOPTED THIS REGULATION: CHAPTER I

General provisions


Article 1


This Regulation lays down the animal health requirements applicable to the non-commercial movement of pet animals and the rules applying to checks on such movement.

Article 2

This Regulation applies to the movement between Member States or from third countries of pet animals of the species listed in Annex I. It shall apply without prejudice to Regulation (EC) No 338/97.

Provisions based on considerations other than those relating to animal health requirements, and intended to restrict the movement of certain species or breeds of pet animals, shall not be affected by this Regulation.



(1 ) OJ L 268, 14.9.1992, p. 54. Directive as last amended by Commission Regulation (EC) No 1282/2002 (OJ L 187, 16.7.2002, p. 3).

Article 3

For the purposes of this Regulation: ‘pet animals’ means animals of the species listed in Annex I which are accompanying their owners or a natural person responsible for such animals on behalf of the owner during their movement and are not intended to be sold or transferred to another owner;

‘passport’ means any document enabling the pet animal to be clearly identified and including the points that enable its status with regard to this Regulation to be checked, which is to be drawn up in accordance with the second paragraph of Article 17;

‘movement’ means any movement of a pet animal between Member States or its entry or re-entry into the territory of the Community from a third country. Article 4

1. During an eight-year transitional period starting from the entry into force of this Regulation, animals of the species listed in parts A and B of Annex I shall be regarded as identified where they bear: either a clearly readable tattoo; or an electronic identification system (transponder).

▼M15

In the case referred to in point (b) of the first subparagraph, where the transponder does not comply with the requirements set out in Annex Ia, the owner or the natural person responsible for the pet animal on behalf of the owner must provide the means necessary for reading the transponder at the time of any inspection.

▼B Whatever form the animal identification system takes, provision shall also be made for the indication of details identifying the name and address of the animal's owner.

Member States which require animals entering their territory, otherwise than into quarantine, to be identified in accordance with point (b) of the first subparagraph of paragraph 1 may continue to do so during the transitional period.

After the transitional period, only the method referred to in point (b) of the first subparagraph of paragraph 1 shall be accepted as the means of identifying an animal. CHAPTER II

Provisions applicable to movement between Member States

Article 5

1. When being moved, pet animals of the species listed in parts A and B of Annex I must, without prejudice to the requirements laid down in Article 6:

(a) be identified in accordance with Article 4, and



▼M15

(b) be accompanied by a passport issued by a veterinarian authorised by the competent authority certifying that: a valid anti-rabies vaccination was carried out on the animal in question pursuant to Annex Ib,

where necessary, preventive health measures regarding other diseases were carried out on the animal in question. In order to ensure the control of diseases other than rabies, likely to spread due to the movement of pet animals, the Commission may adopt, by means of delegated acts in accordance with Article 19b and subject to the conditions of Articles 19c and 19d, the preventive health measures referred to in point (b)(ii) of the first subparagraph. Those measures shall be scientifically justified and shall be proportionate to the risk of spreading those diseases due to such movement.

▼B 2. Member States may authorise the movement of animals listed in parts A and B of Annex I which are under three months old and unvaccinated, if they are accompanied by a passport and have stayed in the place in which they were born since birth without contact with wild animals likely to have been exposed to the infection or are accompanied by their mothers on whom they are still dependent.

Article 6

▼M15 1. Until 31 December 2011, the entry of the pet animals listed in Part A of Annex I into the territory of Ireland, Malta, Sweden and the United Kingdom shall be subject to the following requirements:

— they must be identified in accordance with point (b) of the first subparagraph of Article 4(1), unless, until the end of the eight- year transitional period provided for in Article 4(1), the Member State of destination also recognises identification in accordance with point (a) of the first subparagraph of Article 4(1), and

▼B — they must be accompanied by a passport issued by a veterinarian authorised by the competent authority certifying, in addition to the conditions laid down in Article 5(1)(b), a neutralising antibody titration at least equal to 0,5 IU/ml carried out in an approved laboratory on a sample within the periods laid down in national rules in force on the date specified in the second paragraph of Article 25.

This antibody titration need not be repeated on an animal which, following that titration, has been regularly revaccinated at the intervals laid down in Article 5(1) without a break in the vaccination protocol required by the manufacturing laboratory.

The Member State of destination may exempt pet animals moving between ►M2 these four Member States ◄ from the vaccination and antibody titration requirements provided for in the first subparagraph of this paragraph, in accordance with national rules in force on the date specified in the second paragraph of Article 25. Except where the competent authority grants a derogation in specific cases, animals under three months old of the species listed in part A of Annex I may not be moved before they have reached the required age for vaccination and, where provided for in the rules, they have undergone a test to determine antibody titration.

The transitional period laid down in paragraph 1 may be extended by the European Parliament and the Council, acting on a proposal from the Commission in accordance with the Treaty. ▼M13

Article 7

Movement between Member States or from a territory listed in section 2 of Part B of Annex II of animals of the species listed in part C of Annex I shall not be subject to any requirement with regard to rabies. The Commission shall draw up, if necessary, specific requirements, including a possible limit on the number of animals, in respect of other diseases. Those measures, designed to amend non-essential elements of this Regulation by supplementing it, shall be adopted in accordance with the regulatory procedure with scrutiny referred to in Article 24(4). A model certificate to accompany such animals may be drawn up in accordance with the regulatory procedure referred to in Article 24(2).

▼B

CHAPTER III

Conditions relating to movements from third countries

Article 8

1. At the time of movement, pet animals of the species listed in parts A and B of Annex I shall:

(a) when they come from a third country listed in section 2 of part B and in part C of Annex II, and enter:

(i) one of the Member States listed in section 1 of part B of Annex II, satisfy the requirements of Article 5(1);

▼M15 (ii) until 31 December 2011, one of the Member States listed in part A of Annex II, either directly or after transit through one of the territories listed in part B of Annex II, satisfy the requirements of Article 6;

▼B (b) when they come from another third country and enter:

(i) one of the Member States listed in section 1 of part B of Annex II:

— be identified by means of the identification system defined in Article 4, and

— have undergone:

— anti-rabies vaccination in accordance with the requirements of Article 5, and

— a neutralising antibody titration at least equal to 0,5 IU/ml carried out on a sample taken by an authorised veterinarian at least 30 days after vaccination and three months before being moved.

The antibody titration need not be renewed on a pet animal which has been revaccinated at the intervals laid down in Article 5(1).

This three-month period shall not apply to the re-entry of a pet animal whose passport certifies that the titration was carried out, with a positive result, before the animal left the territory of the Community;

▼M15 (ii) until 31 December 2011, one of the Member States listed in part A of Annex II, either directly or after transit through one of the territories listed in part B of Annex II, be placed in quarantine unless they have been brought into conformity with the requirements of Article 6 after their entry into the Union.

▼B Pet animals must be accompanied by a certificate issued by an official veterinarian or, on re-entry, by a passport certifying compliance with the provisions of paragraph 1.

Notwithstanding the above provisions:

pet animals from the territories listed in section 2 of part B of Annex II for which it has been established, under the procedure laid down in Article 24(2), that such territories apply rules at least equivalent to Community rules as provided for in this Chapter, shall be subject to the rules laid down in Chapter II;

the movement of pet animals between, respectively, San Marino, the Vatican and Italy, Monaco and France, Andorra and France or Spain, and Norway and Sweden may continue under the conditions laid down by national rules in force on the date laid down in the second paragraph of Article 25;

in accordance with the procedure laid down in Article 24(2) and on conditions to be determined, the entry of unvaccinated pet animals under three months old of the species listed in part A of Annex I from the third countries listed in parts B and C of Annex II may be authorised where the rabies situation in the country concerned so warrants. 4. The arrangements for implementing this Article, and in particular the model certificate, shall be adopted in accordance with the procedure laid down in Article 24(2).

▼M13

Article 9

The conditions applicable to the movement of animals of the species listed in Part C of Annex I from third countries shall be adopted by the Commission. Those measures, designed to amend non-essential elements of this Regulation by supplementing it, shall be adopted in accordance with the regulatory procedure with scrutiny referred to in Article 24(4). The model certificate which must accompany the movement of animals shall be drawn up in accordance with the regulatory procedure referred to in Article 24(2).



Article 10

►M13 The list of third countries provided for in part C of Annex II shall be drawn up by the Commission. To be included on that list, a third country must first demonstrate its status with regard to rabies and that: ◄ notification to the authorities of the suspicion of rabies is obligatory;

an efficient monitoring system has been in place for at least two years;

the structure and organisation of its veterinary services are sufficient to guarantee the validity of the certificates;

all the regulatory measures for the prevention and control of rabies have been implemented, including the rules on imports;

regulations are in force on the marketing of anti-rabies vaccines (list of authorised vaccines and laboratories). ▼M13 Those measures, designed to amend non-essential elements of this Regulation, shall be adopted in accordance with the regulatory procedure with scrutiny referred to in Article 24(5).

▼B

Article 11


Member States shall provide the public with clear and easily accessible information concerning the health requirements that apply for the non- commercial movement of pets in Community territory and the conditions under which they may enter or re-enter such territory. They shall also ensure that personnel at entry points are fully informed of these rules and are able to implement them.



Article 12

Member States shall take the measures necessary to ensure that pet animals brought into Community territory from a third country other than those listed in section 2 of part B of Annex II are subject: if there are five pet animals or less, to documentary and identity checks by the competent authorities at the travellers' point of entry into Community territory;

if there are more than five pet animals, to the requirements and checks laid down in Directive 92/65/EEC. Member States shall designate the authorities responsible for such checks and immediately inform the Commission thereof.

Article 13

Each Member State shall draw up a list of points of entry as referred to in Article 12 and forward it to the other Member States and to the Commission.



Article 14

At the time of any movement, the owner or natural person responsible for the pet animal must be able to present the authorities responsible for checks with a passport or the certificate provided for in Article 8(2) certifying that the animal meets the requirements laid down for such movement.

▼M15 In the case referred to in point (b) of the first subparagraph of Article 4(1), where the transponder does not comply with the requirements set out in Annex Ia, the owner or the natural person responsible for the pet animal on behalf of the owner must provide the means necessary for reading the transponder at the time of any inspection.

▼B Where such checks reveal that the animal does not meet the requirements laid down in this Regulation, the competent authorities shall decide in consultation with the official veterinarian: to return the animal to its country of origin;

to isolate the animal under official control for the time necessary for it to meet the health requirements, at the expense of the owner or the natural person responsible for it; or

as a last resort, to put the animal down, without financial compensation, where its return or isolation in quarantine cannot be envisaged. Member States shall ensure that animals which are refused authorisation to enter Community territory are housed under official control pending return to their country of origin or any other administrative decision.

CHAPTER IV

Common and final provisions

Article 15


Where the requirements applicable to movement provide for an antibody titration for rabies, the sample must be taken by an authorised veterinarian and the test must be carried out by a laboratory approved in accordance with Council Decision 2000/258/EC of 20 March 2000 designating a specific institute responsible for establishing the criteria necessary for standardising the serological tests to monitor the effectiveness of rabies vaccines (1 ).

▼M15

Article 16


Until 31 December 2011, Finland, Ireland, Malta, Sweden and the United Kingdom, as regards echinococcosis, and Ireland, Malta and the United Kingdom, as regards ticks, may make the entry of pet animals into their territory subject to compliance with the special rules applicable on the date of entry into force of this Regulation.



(1 ) OJ L 79, 30.3.2000, p. 40.



Article 17

▼M13
For the movement of animals of the species listed in Parts A and B of Annex I, requirements of a technical nature other than those laid down by this Regulation may be adopted by the Commission. Those measures, designed to amend non-essential elements of this Regulation by supplementing it, shall be adopted in accordance with the regulatory procedure with scrutiny referred to in Article 24(4).

▼B The model passports which must accompany animals of the species listed in parts A and B of Annex I which are being moved shall be drawn up in accordance with the procedure laid down in Article 24(2).

Article 18

The safeguard measures provided for by Council Directive 90/425/EEC of 26 June 1990 concerning veterinary and zootechnical checks applicable in intra-Community trade in certain live animals and products with a view to the completion of the internal market (1 ), and Council Directive 91/496/EEC of 15 July 1991 laying down the principles governing the organisation of veterinary checks on animals entering the Community from third countries and amending Directives 89/662/EEC, 90/425/EEC and 90/675/EEC (2 ), shall apply.

In particular, at the request of a Member State or on the initiative of the Commission, where the rabies situation in a Member State or a third country so warrants, a decision may be taken, in accordance with the procedure laid down in Article 24(3), that animals of the species listed in parts A and B of Annex I coming from that territory must meet the conditions laid down in Article 8(1)(b).

▼M13

Article 19


Part C of Annex I and parts B and C of Annex II may be amended by the Commission to take account of developments in the situation within the Community or in third countries as regards diseases affecting the species of animals covered by this Regulation, in particular rabies, and, if need be, limit, for the purposes of this Regulation, the number of animals which can be moved. Those measures, designed to amend non- essential elements of this Regulation, shall be adopted in accordance with the regulatory procedure with scrutiny referred to in Article 24(4).

▼M15

Article 19a


1. In order to take account of technical progress, the Commission may adopt, by means of delegated acts in accordance with Article 19b and subject to the conditions of Articles 19c and 19d, amendments to the technical requirements for the identification as laid down in Annex

Ia.

) OJ L 224, 18.8.1990, p. 29. Directive as last amended by Directive 92/118/EEC (OJ L 62, 15.3.1993, p. 49).

) OJ L 268, 24.9.1991, p. 56. Directive as last amended by Directive 96/43/EC (OJ L 162, 1.7.1996, p. 1).

▼M15 In order to take account of scientific and technical developments regarding anti-rabies vaccination, the Commission may adopt, by means of delegated acts in accordance with Article 19b and subject to the conditions of Articles 19c and 19d, amendments to the technical requirements for the anti-rabies vaccination as laid down in Annex Ib.

When adopting such delegated acts, the Commission shall act in accordance with the provisions of this Regulation. Article 19b The power to adopt the delegated acts referred to in Article 5(1) and Article 19a shall be conferred on the Commission for a period of 5 years following 18 June 2010. The Commission shall make a report in respect of the delegated powers not later than 6 months before the end of the 5 year period. The delegation of powers shall be automatically extended for periods of an identical duration, unless the European Parliament or the Council revokes it in accordance with Article 19c.

As soon as it adopts a delegated act, the Commission shall notify it simultaneously to the European Parliament and to the Council.

The power to adopt delegated acts is conferred on the Commission subject to the conditions laid down in Articles 19c and 19d. Article 19c The delegation of powers referred to in Article 5(1) and Article 19a may be revoked at any time by the European Parliament or by the Council.

The institution which has commenced an internal procedure for deciding whether to revoke the delegation of powers shall endeavour to inform the other institution and the Commission within a reasonable time before the final decision is taken, indicating the delegated powers which could be subject to revocation and possible reasons for a revocation.

The decision of revocation shall put an end to the delegation of the powers specified in that decision. It shall take effect immediately or at a later date specified therein. It shall not affect the validity of the delegated acts already in force. It shall be published in the Official Journal of the European Union. Article 19d The European Parliament or the Council may object to a delegated act within a period of two months from the date of notification. At the initiative of the European Parliament or the Council this period shall be extended by two months. If, on expiry of that period, neither the European Parliament nor the Council has objected to the delegated act, it shall be published in the Official Journal of the European Union and shall enter into force on the date stated therein. ▼M15

The delegated act may be published in the Official Journal of the European Union and enter into force before the expiry of that period if the European Parliament and the Council have both informed the Commission of their intention not to raise objections.

3. If the European Parliament or the Council objects to a delegated act, it shall not enter into force. The institution which objects shall state the reasons for objecting to the delegated act.

▼B

Article 20

Any implementing measure of a technical nature shall be adopted in accordance with the procedure laid down in Article 24(2).

▼M13

Article 21

Any transitional provisions may be adopted by the Commission to permit the changeover from the current arrangements to the arrangements established by this Regulation. Those measures, designed to amend non-essential elements of this Regulation, shall be adopted in accordance with the regulatory procedure with scrutiny referred to in Article 24(4).

▼B

Article 22 Directive 92/65/EEC shall be amended as follows:

1. in Article 10: in paragraph 1 the word ‘ferrets’ shall be deleted;

paragraphs 2 and 3 shall be replaced by the following: ‘2. To be the subject of trade, dogs, cats and ferrets must satisfy the requirements set out in Articles 5 and 16 of Regulation (EC) No 998/2003 of the European Parliament and of the Council of 26 May 2003 on the animal health requirements applicable to the non-commercial movement of pet animals and amending Council Directive 92/65/EEC (*).

The certificate accompanying the animals must also confirm that, 24 hours before dispatch of the animals, a clinical examination was carried out by a veterinarian authorised by the competent authority showing the animals to be in good health and able to withstand carriage to their destination.

3. By way of derogation from paragraph 2, when trade is to Ireland, the United Kingdom or Sweden, dogs, cats and ferrets shall be subject to the conditions set out in Articles 6 and 16 of Regulation (EC) No 998/2003.

▼B

The certificate accompanying the animals must also confirm that, 24 hours before dispatch of the animals, a clinical examination was carried out by a veterinarian authorised by the competent authority showing the animals to be in good health and able to withstand carriage to their destination.

___________

(*) OJ L 146, 13.6.2003, p. 1.’ in paragraph 4 the following shall be added after ‘carnivores’: ‘with the exception of the species referred to in paragraphs 2 and 3’; paragraph 8 shall be deleted. 2. the following subparagraphs shall be added to Article 16:

‘With respect to cats, dogs and ferrets, import conditions must be at least equivalent to those of Chapter III of Regulation (EC) No 998/2003.

The certificate accompanying the animals must also confirm that, 24 hours before dispatch of the animals, a clinical examination was carried out by a veterinarian authorised by the competent authority showing the animals to be in good health and able to withstand carriage to their destination.’

Article 23

Before 1 February 2007 the Commission, after receipt of the opinion of the European Food Safety Authority on the need to maintain the serological test, shall submit to the European Parliament and to the Council a report, based on experience gained and on a risk evaluation, together with appropriate proposals for determining the regime to be applied with effect from ►M11 1 July 2010 ◄ for Articles 6, 8 and 16.

Article 24 The Commission shall be assisted by a Committee.

Where reference is made to this paragraph, Articles 5 and 7 of Decision 1999/468/EC shall apply, having regard to the provisions of Article 8 thereof. The period referred to in Article 5(6) of Decision 1999/468/EC shall be three months. Where reference is made to this paragraph, Articles 5 and 7 of Decision 1999/468/EC shall apply, having regard to the provisions of Article 8 thereof. The period referred to in Article 5(6) of Decision 1999/468/EC shall be 15 days.

▼M13 4. Where reference is made to this paragraph, Article 5a(1) to (4) and Article 7 of Decision 1999/468/EC shall apply, having regard to the provisions of Article 8 thereof.

▼M13

5. Where reference is made to this paragraph, Article 5a(1) to (4) and (5)(b) and Article 7 of Decision 1999/468/EC shall apply, having regard to the provisions of Article 8 thereof.

The periods laid down in Article 5a(3)(c), (4)(b) and (4)(e) of Decision 1999/468/EC shall be set at two months, one month and two months respectively.

▼B

Article 25

This Regulation shall enter into force on the 20th day after that of its publication in the Official Journal of the European Union.

It shall apply from 3 July 2004.

This Regulation shall be binding in its entirety and directly applicable in all Member States.




▼B

ANNEX I

SPECIES OF ANIMALS

PART A

Dogs

Cats

PART B

Ferrets

PART C

Invertebrates (except bees and crustaceans), ornamental tropical fish, amphibia, reptiles.

Birds: all species (except poultry covered by Council Directives 90/539/EEC (1 ) and 92/65/EEC).

Mammals: rodents and domestic rabbits.



(1 ) Council Directive 90/539/EEC of15 October 1990 on animal health conditions governing intra-Community trade in, and imports from third countries of, poultry and hatching eggs (OJ L 303, 31.10.1990, p. 6). Directive as last amended by Commission Decision 2001/867/EC (OJ L 323, 7.12.2001, p. 29).





ANNEX Ia

Technical requirements for the identification

For the purposes of Article 4(1), the standard electronic identification system shall be a read-only passive radio frequency identification device (‘transponder’): complying with ISO Standard 11784 and applying HDX or FDX-B technology;

capable of being read by a reading device compatible with ISO Standard 11785.

ANNEX Ib

Technical requirements for the anti-rabies vaccination (Referred to in Article 5(1)(b)(i))

For the purposes of Article 5(1), an anti-rabies vaccination shall be considered valid provided that the following requirements are complied with: The anti-rabies vaccine must: be a vaccine other than a live modified vaccine and fall within one of the following categories: an inactivated vaccine of at least one antigenic unit per dose (WHO standard); or a recombinant vaccine expressing the immunising glycoprotein of the rabies virus in a live virus vector; if administered in a Member State, have been granted a marketing authorisation in accordance with: Directive 2001/82/EC of the European Parliament and of the Council of 6 November 2001 on the Community code relating to veterinary medicinal products (1 ); or Regulation (EC) No 726/2004 of the European Parliament and of the Council of 31 March 2004 laying down Community procedures for the authorisation and supervision of medicinal products for human and veterinary use and establishing a European Medicines Agency (2 ) ; if administered in a third country, meet at least the requirements laid down in Part C of Chapter 2.1.13 of the Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals, 2008 Edition, of the World Organisation for Animal Health. An anti-rabies vaccination may only be considered valid if it meets the following conditions: the vaccine was administered on a date indicated in: Section IV of the passport; or

the appropriate section of the accompanying animal health certificate; ▼M16 (b) the date referred to in point (a) must not precede the date of microchipping or tattooing indicated in: Section III(2) or III(5) of the passport; or

the appropriate section of the accompanying animal health certificate; ▼M15 at least 21 days must have elapsed since the completion of the vaccination protocol required by the manufacturer for the primary vaccination in accordance with the technical specification of the marketing authorisation referred to in point 1(b) for the anti-rabies vaccine in the Member State or third country in which the vaccination is administered;

the period of validity of the vaccination, as prescribed in the technical specification of the marketing authorisation for the anti-rabies vaccine in the Member State or third country where the vaccine is administered, must have been entered by the authorised veterinarian in: (i) Section IV of the passport; or

) OJ L 311, 28.11.2001, p. 1. ) OJ L 136, 30.4.2004, p. 1.

(ii) the appropriate section of the accompanying animal health certificate;

(e) a revaccination (booster) must be considered a primary vaccination if it was not carried out within the period of validity referred to in point (d) of a previous vaccination.



▼M9

ANNEX II

LIST OF COUNTRIES AND TERRITORIES

PART A

IE Ireland

MT Malta

SE Sweden UK United Kingdom

PART B

Section 1 DK Denmark, including GL — Greenland and FO — Faeroe Islands;

ES Spain, including the Balearic Islands, Canary Islands, Ceuta and Melilla;

FR France, including GF — French Guiana, GP — Guadeloupe, MQ — Martinique and RE — Réunion; GI Gibraltar;

PT Portugal, including the Azores Islands and Madeira Islands;

Member States other than those listed in Part A and points (a), (b), (c) and (e) of this Section. Section 2

AD Andorra

CH Switzerland

▼M12

HR Croatia

▼M9

IS Iceland

LI Liechtenstein

MC Monaco

NO Norway

SM San Marino

VA Vatican City State

PART C

AC Ascension Island

AE United Arab Emirates

AG Antigua and Barbuda

AN Netherlands Antilles

AR Argentina

AU Australia

AW Aruba

BA Bosnia and Herzegovina

BB Barbados



▼M10__________

▼M9
BH Bahrain

BM Bermuda

BY Belarus

CA Canada

CL Chile

FJ Fiji

FK Falkland Islands

HK Hong Kong

▼M12
__________

▼M9 JM Jamaica JP Japan KN Saint Kitts and Nevis KY

▼M14 Cayman Islands LC

▼M9 Saint Lucia MS Montserrat MU Mauritius MX

▼M10 Mexico MY

▼M9 Malaysia NC New Caledonia NZ New Zealand PF French Polynesia PM Saint Pierre and Miquelon ▼M10 __________

▼M9
RU Russian Federation

SG Singapore

SH Saint Helena

TT Trinidad and Tobago

TW Taiwan

▼M17
US United States of America (including AS — American Samoa, GU — Guam, MP — Northern Mariana Islands, PR — Puerto Rico and VI — US Virgin Islands)

▼M9
VC Saint Vincent and the Grenadines

VG British Virgin Islands

VU Vanuatu

WF Wallis and Futuna

YT Mayotte




VO (EU) Nr. 576/2013 (Deutsch)

I

(Gesetzgebungsakte)


VERORDNUNGEN

VERORDNUNG (EU) Nr. 576/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juni 2013
über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003


(Text von Bedeutung für den EWR)



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b, auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozial­

ausschusses ( 1) ,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ( 2) in Erwägung nachstehender Gründe: In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus Drittländern in die Mitgliedstaaten und die bei dieser Verbringung erforderlichen Kontrollen festgelegt. Die Verordnung soll mit Blick auf die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, die mit einer solchen Verbringung zu anderen als Handelszwecken einhergehen, für ein ausreichendes Maß an Sicherheit sorgen und ungerechtfertigte Hindernisse für diese Verbringung beseitigen. ( 1 ) ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 119.

( 2 ) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom In einer Erklärung im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 438/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken ( 4 ) hat die Kommission vorgeschlagen, die Verordnung (EG) Nr. 998/2003, insbesondere die Aspekte der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, vollständig zu überarbeiten. Daher sind nach Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 AEUV anzupassen. Angesichts der Zahl der Änderungen, die an den in der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 festgelegten tierseuchenrechtlichen Vorschriften vorzunehmen sind, und um sicherzustellen, dass diese Vorschriften ausreichend klar und allgemeinverständlich sind, sollte die genannte Verordnung aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

Mit dieser Verordnung sollte eine Liste der Tierarten erstellt werden, für die harmonisierte tierseuchenrechtliche Vorschriften gelten sollten, wenn sie als Heimtiere gehalten und zu anderen als Handelszwecken verbracht werden. Bei der Erstellung dieser Liste sollte ihrer Tollwutempfänglichkeit und ihrer Rolle in der Tollwutepidemiologie Rechnung getragen werden.

In der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen ( 5) , sind unter anderem die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für den Handel mit für Tollwut empfänglichen Hunden, Katzen und Frettchen sowie für deren Einfuhr festgelegt. Da diese Tierarten auch als Heimtiere gehalten

10.Juni 2013.

( 3 ) ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.





( 4 ) ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 3.

( 5 ) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.





werden, die häufig von ihrem Halter oder einer ermächtigten Person zu anderen als Handelszwecken innerhalb der und in die Union mitgeführt werden, sollten in dieser Verordnung die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung dieser Tierarten in die Mitgliedstaaten zu anderen als Handelszwecken festgelegt werden. Die betreffenden Tierarten sollten in Anhang I Teil A dieser Verordnung aufgeführt werden. Gleichermaßen sollte ein Rechtsrahmen für die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung derjenigen Tierarten zu anderen als Handelszwecken festgelegt werden, die nicht oder nur in epidemiologisch unbedeutendem Maße von der Tollwut betroffen sind und für die, wenn sie nicht als Heimtiere gehalten würden, andere Rechtsvorschriften der Union gelten würden, einschließlich der Rechtsvorschriften für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere. Diese Tierarten sollten in Anhang I Teil B aufgeführt werden.

Die Liste in Anhang I Teil B sollte wirbellose Tiere umfassen, mit Ausnahme von Bienen und Hummeln, die unter die Richtlinie 92/65/EWG fallen, sowie von Weich- und Krebstieren, die unter die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten ( 1) fallen. Sie sollte außerdem in nicht gewerblichen Aquarien zu Zierzwecken gehaltene Wassertiere umfassen, die von der Richtlinie 2006/88/EG ausgenommen sind, sowie Amphibien und Reptilien. Ferner sollte die Liste in Anhang I Teil B alle Vogelarten, die nicht unter die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern ( 2) fallen, sowie Nagetiere und Kaninchen umfassen, die nicht für die Lebensmittelproduktion bestimmt und nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ( 3 ) definiert sind. Im Interesse der Einheitlichkeit des Unionsrechts sollte es jedoch bis zur Festlegung von Unionsvorschriften für die Verbringung von in Anhang I Teil B genannten Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat möglich sein, dass die nationalen Vorschriften für diese Verbringung weiter gelten, sofern sie nicht strenger sind als diejenigen, die für die Verbringung zu Handelszwecken gelten.

( 1 ) ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14. ( 2 ) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74. ( 3 ) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

Da nicht auszuschließen ist, dass Tiere der in Anhang I Teil B dieser Verordnung genannten Arten zu besonders schützenswerten Arten gehören, sollte diese Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels ( 4 ) unberührt lassen.

Zwecks einer klaren Unterscheidung zwischen den Vorschriften für die Verbringung von unter die tierseuchenrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 92/65/EWG fallenden Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken einerseits und für den Handel mit diesen und ihre Einfuhr in die Union aus Drittländern andererseits, sollte diese Verordnung nicht nur den Begriff des Heimtiers definieren, sondern auch den Begriff der Verbringung eines Heimtiers zu anderen als Handelszwecken, bei der ein solches Heimtier von seinem Halter oder einer ermächtigten Person mitgeführt wird. Die Erfahrung zeigt, dass es während einer Verbringung zu anderen als Handelszwecken nicht immer möglich ist, dass sich das Heimtier zu jedem Zeitpunkt in unmittelbarer Nähe des Halters oder der ermächtigten Person befindet. In ausreichend begründeten und dokumentierten Fällen sollte das Heimtier auch dann als vom Halter oder von der ermächtigten Person mitgeführt betrachtet werden, wenn seine Verbringung zu anderen als Handelszwecken zeitlich für nicht mehr als fünf Tage vor oder nach der Bewegung des Halters oder der ermächtigten Person oder räumlich getrennt vom Halter oder der ermächtigten Person erfolgt.

Die Erfahrung mit der Anwendung der bisherigen Vorschriften zeigt, dass der Handel mit Heimtieren, die in Anhang I Teil A genannten Arten angehören, und ihre Einfuhr in die Union aus Drittländern in betrügerischer Absicht als Verbringung zu anderen als Handelszwecken ausgegeben werden kann. Um derartige Praktiken, die die Tiergesundheit gefährden könnten, zu unterbinden, sollte in dieser Verordnung für Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten, die von ihrem Halter oder einer ermächtigten Person mitgeführt werden dürfen, eine Höchstzahl festgelegt werden. Allerdings sollte es unter bestimmten, genau festgelegten Bedingungen möglich sein, diese Höchstzahl zu überschreiten. Auch sollte klargestellt werden, dass in den Fällen, in denen diese Bedingungen nicht erfüllt sind und die Zahl der Heimtiere der in Anhang I Teil A dieser Verordnung genannten Arten die erlaubte Höchstzahl überschreitet, die betreffenden Heimtiere den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 92/65/EWG und der Richtlinie 90/425/EWG ( 5 ) oder der Richtlinie 91/496/EWG ( 6) unterliegen.

( 4 ) ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

( 5 ) Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29).

( 6 ) Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56).Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sieht vor, dass während eines Übergangszeitraums Heimtiere der in Anhang I Teil A und Teil B genannten Arten als gekennzeichnet zu betrachten sind, wenn sie entweder eine deutlich erkennbare Tätowierung oder ein elektronisches Kennzeichen („Transponder“) tragen. Daher sollte diese Verordnung Vorschriften für die Kennzeichnung von Heimtieren der in Anhang I Teil A dieser Verordnung genannten Arten für die Zeit nach Ablauf der Übergangszeit am 3. Juli 2011 enthalten. Die Implantierung eines Transponders stellt einen invasiven Eingriff dar, für dessen Durchführung gewisse Qualifikationen erforderlich sind. Transponder sollten demzufolge nur von einer entsprechend qualifizierten Person implantiert werden. Wenn daher ein Mitgliedstaat gestattet, dass auch Personen, die keine Tierärzte sind, Transponder implantieren, sollte er Vorschriften für die Mindestqualifikationen dieser Personen festlegen. Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 enthält technische Anforderungen an die Kennzeichnung von Heimtieren durch Transponder. Diese technischen Anforderungen entsprechen international anerkannten Standards und sollten ohne größere Änderungen in Anhang II dieser Verordnung aufgenommen werden.

Diese Verordnung sollte zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Gesundheit von Heimtieren der in Anhang I genannten Arten die Möglichkeit vorsehen, Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung vor anderen Krankheiten und Infektionen als Tollwut zu treffen. Diese Maßnahmen sollten auf validierten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier stehen, das mit der Verbringung von Heimtieren, die für diese Krankheiten oder Infektionen empfänglich sind, zu anderen als Handelszwecken einhergeht. Die Maßnahmen sollten Folgendes umfassen: Vorschriften für die Einstufung der Mitgliedstaaten oder Teilen von diesen, Verfahren, nach denen Mitgliedstaaten, die die Anwendung vorbeugender Gesundheitsmaßnahmen vorschreiben, diese Maßnahmen fortlaufend begründen sollten, Bedingungen für die Anwendung und die Dokumentation der vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen und gegebenenfalls Bedingungen für Ausnahmen von der Anwendung dieser Maßnahmen. Eine Liste der Mitgliedstaaten oder Teilen von diesen, die nach den einschlägigen Vorschriften eingestuft werden, sollte daher in einem gemäß dieser Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakt festgelegt werden.

Es ist möglich, dass Tollwutimpfstoffe, die Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten vor dem Alter von drei Monaten verabreicht werden, aufgrund der durch das Muttertier übertragenen Antikörper keinen Impfschutz herbeiführen. Deshalb empfehlen Impfstoffhersteller, junge Heimtiere vor Erreichen dieses Alters nicht zu impfen. Um die Verbringung nicht gegen Tollwut geimpfter oder geimpfter, aber noch nicht immunisierter junger Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken zu erlauben, sollte diese Verordnung daher vorsehen, dass bestimmte Vorsorgemaßnahmen getroffen werden und dass die Mitgliedstaaten solche Verbringungen in ihr Hoheitsgebiet genehmigen können, wenn die jungen Heimtiere die Anforderungen dieser Maßnahmen erfüllen.

Zur Vereinfachung der Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken zwischen Mitgliedstaaten mit gleichermaßen günstigem Tollwutstatus sollte diese Verordnung auch vorsehen, dass von dem Erfordernis der Tollwutimpfung abgewichen werden kann. Diese Möglichkeit sollte interessierten Mitgliedstaaten ab Stellung eines gemeinsamen Antrags eingeräumt werden. Eine derartige Abweichung sollte auf validierten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier stehen, das mit der Verbringung für Tollwut empfänglicher Tiere zu anderen als Handelszwecken einhergeht. Mitgliedstaaten oder Teile von diesen, die eine derartige Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen, sollten in einem gemäß dieser Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakt genannt werden.

Die in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 genannten Länder und Gebiete wenden Vorschriften an, die den von den Mitgliedstaaten angewendeten gleichwertig sind; die in Anhang II Teil C der genannten Verordnung aufgeführten Drittländer oder Gebietsteile erfüllen die Kriterien des Artikels 10 der genannten Verordnung. Diese Listen sollten ohne wesentliche Änderungen in einem Durchführungsrechtakt festgelegt werden, der gemäß dieser Verordnung erlassen werden sollte.

Ferner sollte in einem gemäß dieser Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakt eine Liste derjenigen Gebiete oder Drittländer festgelegt werden, die Vorschriften anwenden, deren Inhalt und Wirkung gleichwertig mit den Vorschriften dieser Verordnung für Heimtiere der in Anhang I Teil B genannten Arten sind.

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 enthält bestimmte Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen und aus in Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil C genannten Ländern oder Gebieten. Diese Vorschriften umfassen eine gültige Tollwutimpfung, die den betreffenden Heimtieren durch Impfstoffe verabreicht wurde, welche die Mindestanforderungen gemäß dem einschlägigen Kapitel des Handbuchs des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere erfüllen oder für die Zulassungen nach der Richtlinie 2001/82/EG ( 1 ) oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 ( 2 ) erteilt wurden. Diese Impfstoffe haben sich für den Schutz von Tieren vor der Tollwut als wirksam erwiesen und sind Bestandteil der Gültigkeitsvorschriften für die Tollwutimpfung gemäß Anhang Ib der Verordnung (EG) Nr. 998/2003. Diese Vorschriften sollten ohne wesentliche Änderungen in Anhang III dieser Verordnung festgelegt werden. In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind strengere tierseuchenrechtliche Vorschriften für Heimtiere festgelegt, die aus anderen als den in Anhang II Teil C genannten Ländern oder Gebietsteilen in die Mitgliedstaaten verbracht werden. Diese Vorschriften umfassen Kontrollen der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei einzelnen Tieren durch Antikörpertitration in einem zugelassenen Labor gemäß der Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist ( 3) . Daher sollte diese Vorschrift in Anhang IV dieser Verordnung beibehalten werden; außerdem sollte eine Bedingung aufgenommen werden, der zufolge der Test gemäß den im einschlägigen Kapitel des Handbuchs des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere festgelegten Verfahren durchzuführen ist. Ausweise, die für Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten mitgeführt werden, wenn sie zu anderen als Handelszwecken in die Mitgliedstaaten verbracht werden, sind erforderlich, um zu bescheinigen, dass diese Verordnung eingehalten wurde. Daher sollten in dieser Verordnung die Bedingungen für die Ausstellung von Ausweisen sowie die Vorschriften für deren Inhalt, Gültigkeit, Sicherheitsmerkmale, Format und Gestaltung festgelegt werden. Diese Verordnung sollte es den Mitgliedstaaten erlauben, die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken in ihr Hoheitsgebiet zu genehmigen, für die ein Ausweis mitgeführt wird, der in einem Gebiet oder in einem Drittland ausgestellt wurde, das Vorschriften anwendet, deren Inhalt und Wirkung gleichwertig mit den Vorschriften sind, die von den Mitgliedstaaten angewandt werden. Sie sollte den Mitgliedstaaten außerdem erlauben, die Verbringung solcher Heimtiere, für die ein in einem Mitgliedstaat ausgestellten Ausweis mitgeführt wird, zu anderen als Handelszwecken in ihr Hoheitsgebiet nach einer Verbringung in ein Gebiet oder Drittland zu genehmigen, sofern die Bedingungen für die Rückkehr aus diesem Gebiet oder Land erfüllt sind, bevor das Heimtier die Europäische Union verlässt.

( 1 ) Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).

Diese Verordnung sollte Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit einräumen, für den Fall, dass die dringende Abreise des Halters — beispielsweise im Falle einer plötzlichen Naturkatastrophe, politischer Unruhen oder in anderen Fällen höherer Gewalt, die den Halter betreffen — notwendig ist, die direkte Einreise von Heimtieren der in Anhang I genannten Arten, die nicht dieser Verordnung entsprechen, zu genehmigen, sofern im Voraus eine Genehmigung beantragt und vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilt wird und eine Absonderung für einen befristeten Zeitraum unter amtlicher Überwachung erfolgt, um die Bedingungen dieser Verordnung zu erfüllen. Wegen der Tiergesundheitsrisiken, die mit der Einfuhr von Heimtieren verbunden sind, welche nicht dieser Verordnung entsprechen, ist diese Genehmigung trotz der Notwendigkeit einer dringenden Abreise unbedingt erforderlich. Die Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG gelten nicht für Veterinärkontrollen bei Heimtieren, die von Reisenden zu anderen als Handelszwecken mitgeführt werden.

Damit die Mitgliedstaaten überprüfen können, ob dieser Verordnung entsprochen wird, und damit sie die notwendigen Maßnahmen treffen können, sollte diese Verordnung deshalb die Begleitperson des Heimtieres verpflichten, den erforderlichen Ausweis bei jeder Verbringung zu anderen als Handelszwecken in einen Mitgliedstaat vorzulegen, und sie sollte angemessene Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen bei Heimtieren vorsehen, die von ihren Haltern zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat, bestimmten Gebieten oder Drittländern in einen anderen Mitgliedstaat mitgeführt werden. Sie sollte die Mitgliedstaaten zudem verpflichten, an bestimmten Grenzübergangsstellen systematische Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen bei Heimtieren vorzunehmen, die von ihren Haltern zu anderen als Handelszwecken aus bestimmten Gebieten oder Drittländern in einen Mitgliedstaat mitgeführt werden. Diese Kontrollen sollten den einschlägigen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz ( 4 ) Rechnung tragen. Erforderlichenfalls sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, einen Nachweis über die Kontrollen im Ausweis einzutragen, um das Datum dieser Kontrollen zur Bestimmung der Gültigkeitsdauer des Ausweises für weitere Verbringungen in andere Mitgliedstaaten nutzen zu können. ( 3 ) ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40. ( 4 ) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.Außerdem sollte diese Verordnung Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vorsehen, die mit der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken einhergehen können.Damit die Bürgerinnen und Bürger über klare und allgemeinverständliche Informationen über die Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I genannten Arten zu anderen als Handelszwecken verfügen, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, diese Informationen, insbesondere die einschlägigen Bestimmungen einzelstaatlicher Gesetze, zu veröffentlichen. Damit diese Verordnung ordnungsgemäß angewendet wird, sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, artspezifische Anforderungen an die Kennzeichnung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten und artspezifische Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut, die die in Anhang I genannten Arten betreffen, sowie Vorschriften für die Begrenzung der Zahl der Heimtiere der in Anhang I Teil B genannten Arten, die ein Halter zu anderen als Handelszwecken mitführen darf, und Änderungen der Anhänge II bis IV zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Darüber hinaus sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, in ordnungsgemäß begründeten Fällen, in denen ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier besteht, im Dringlichkeitsverfahren Rechtsakte mit Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut zu erlassen, welche Heimtiere der in Anhang I genannten Arten betreffen können. Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf folgende Punkte sicherzustellen: die Liste der Mitgliedstaaten oder der Teile von diesen, die den gleichen günstigen Tollwutstatus haben und die ermächtigt sind, gegenseitige Vereinbarungen zur Ausnahme von bestimmten Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zu schließen; die Liste der nach den Vorschriften für Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten und Infektionen als Tollwut eingestuften Mitgliedstaaten; die Listen der Gebiete und Drittländer, die zum Zwecke der Abweichung von bestimmten Bedingungen für die Verbringung zu anderen als Handelszwecken erstellt wurden; das Muster für die Ausweise, die für die Heimtiere der in Anhang I genannten Arten bei Verbringungen zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet oder Drittland in einen anderen Mitgliedstaat mitzuführen sind; die Regelungen über das Format, die Gestaltung und die Sprachen der zu unterzeichnenden Erklärungen; und die Schutzmaßnahmen für den Fall des Auftretens oder der Ausbreitung der Tollwut oder einer anderen Krankheit oder Infektion. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren ( 1 ), ausgeübt werden. Die Kommission sollte unverzüglich anwendbare Durchführungsrechtsakte zur Aktualisierung der Liste der Mitgliedstaaten oder der Teile von diesen mit dem gleichen günstigen Tollwutstatus, die ermächtigt sind, gegenseitige Vereinbarungen zur Ausnahme von bestimmten Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zu schließen, und der Liste der Gebiete oder Drittländer, die zum Zwecke der Abweichung von bestimmten Bedingungen für die Verbringung zu anderen als Handelszwecken erstellt wurden, sowie hinsichtlich der Schutzmaßnahmen im Falle des Auftretens oder der Ausbreitung der Tollwut oder einer anderen Krankheit oder Infektion, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit für die Gesundheit von Mensch und Tier zwingend erforderlich ist, erlassen.

In einer Reihe von Mitgliedstaaten sind bestimmte Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 bekannt geworden. Daher sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung festlegen. Die Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten ( 2 ) enthält einen Musterausweis für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 998/2003. Ausweise, die nach diesem Muster erstellt werden, sollten unter bestimmten Bedingungen für die Lebensdauer des Heimtieres gültig bleiben, um die administrative und finanzielle Belastung der Tierhalter zu begrenzen.

Der Durchführungsbeschluss 2011/874/EU der Kommission vom 15. Dezember 2011 zur Festlegung der Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen und die Verbringung von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union zulässig sind, sowie zur Festlegung der Bescheinigungsmuster für die Einfuhr dieser Tiere und für deren Verbringung zu anderen als Handelszwecken in die Union ( 3) enthält ein Muster der Gesundheitsbescheinigung, die die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 bei der Verbringung von bis zu fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Drittland in die Europäische Union bestätigt. Um einen reibungslosen Übergang zu den neuen Vorschriften dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte diese Musterbescheinigung unter bestimmten Bedingungen gültig bleiben.

( 1 ) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

( 2 ) ABl. L 312 vom 27.11.2003, S. 1.

( 3 ) ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 65.Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung tierseuchenrechtlicher Anforderungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I genannten Arten zu anderen als Handelszwecken, um die mit einer derartigen Verbringung einhergehenden Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier zu vermeiden oder zu minimieren, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zum Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

Um die gleichzeitige Veröffentlichung dieser Verordnung und der Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Listen der Gebiete und Drittländer, die zum Zwecke der Abweichung von bestimmten Bedingungen für die Verbringung zu anderen als Handelszwecken erstellt wurden, in Bezug auf das Muster für die Ausweise, die für die Heimtiere der in Anhang I genannten Arten bei Verbringungen zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet oder Drittland in einen anderen Mitgliedstaat mitzuführen sind, und in Bezug auf die Regelungen über das Format, die Gestaltung und die Sprachen der zu unterzeichnenden Erklärungen sicherzustellen, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN


Artikel 1


Gegenstand


In dieser Verordnung werden die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und die Vorschriften für die Kontrolle der Erfüllung der Anforderungen bei einer solchen Verbringung festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem Gebiet oder Drittland in die Mitgliedstaaten.

Diese Verordnung gilt unbeschadet

der Verordnung (EG) Nr. 338/97;

jeglicher nationalen Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Beschränkung der Verbringung bestimmter Arten oder Rassen von Heimtieren aufgrund anderer Erwägungen als solcher, die die Tiergesundheit betreffen, erlassen, veröffentlicht und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben. Artikel 3

Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Verbringung zu anderen als Handelszwecken“ jede Verbrin­gung, die weder den Verkauf eines Heimtieres noch den Übergang des Eigentums an dem Heimtier bezweckt; „Heimtier“ ein Tier einer der in Anhang I genannten Arten, das von seinem Halter oder einer ermächtigten Person bei einer Verbringung zu anderen als Handelszwecken mitgeführt wird und für das der Halter oder die ermächtigte Person für die Dauer solch einer Verbringung zu anderen als Handelszwecken verantwortlich bleibt;

„Halter“ eine natürliche Person, die im Ausweis als Halter genannt ist;

„ermächtigte Person“ eine natürliche Person, die schriftlich vom Halter ermächtigt wird, im Auftrag des Halters die Verbringung des Heimtieres zu anderen als Handelszwecken durchzuführen;

„Transponder“ einen passiven Nur-Lese-Radiofrequenz-Identifikations-Chip;

„Ausweis“ ein Dokument, das im Einklang mit dem Muster erstellt wird, das in gemäß dieser Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakten festgelegt wird, und anhand dessen das Heimtier eindeutig identifiziert und sein Gesundheitsstatus für die Zwecke dieser Verordnung kontrolliert werden kann;

„ermächtigter Tierarzt“ einen Tierarzt, der von der zuständigen Behörde ermächtigt worden ist, bestimmte Tätigkeiten in Übereinstimmung mit dieser Verordnung oder mit anderen aufgrund dieser Verordnung verabschiedeten Rechtsakten auszuführen;

„amtlicher Tierarzt“ einen von der zuständigen Behörde ernannten Tierarzt; „Dokumentenkontrolle“ die Prüfung des für das Heimtier mitgeführten Ausweises;

„Nämlichkeitskontrolle“ die Überprüfung der Übereinstimmung des Ausweises mit dem Heimtier und gegebenenfalls des Vorhandenseins und der Konformität der Kennzeichnung;

„Einreiseort für Reisende“ jeden von den Mitgliedstaaten für die Zwecke der Kontrollen gemäß Artikel 34 Absatz 1 benannten Bereich.Artikel 4

Allgemeine Verpflichtung


Die Verbringung von Heimtieren, welche die tierseuchenrechtlichen Bedingungen dieser Verordnung erfüllen, zu anderen als Handelszwecken darf nicht aus anderen als den aus der Anwendung dieser Verordnung resultierenden tierseuchenrechtlichen Gründen verboten, beschränkt oder behindert werden.

Artikel 5

Höchstzahl der Heimtiere
Die Zahl der Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten, die vom Halter oder von einer ermächtigten Person bei einer einzelnen Verbringung zu anderen als Handelszwecken mitgeführt werden dürfen, beträgt höchstens fünf.

Abweichend von Absatz 1 darf die Höchstzahl von fünf Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten überschritten werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken erfolgt zum Zweck der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder Sportveranstaltungen bzw. zum Training für solche Veranstaltungen;

der Halter oder die ermächtigte Person legt einen schriftlichen Nachweis dafür vor, dass die Heimtiere für die Teilnahme an einer der unter Buchstabe a genannten Veranstaltungen oder bei einer Vereinigung, die solche Veranstaltungen organisiert, registriert sind;

die Heimtiere sind mehr als sechs Monate alt.

Die Mitgliedstaaten können Standardkontrollen vor Ort durchführen, um zu prüfen, ob die gemäß Absatz 2 Buchstabe b vorgelegten Informationen korrekt sind.

In Fällen, in denen die in Absatz 1 genannte Höchstzahl der Heimtiere überschritten wird und die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt sind, müssen diese Heimtiere den tierseuchenrechtlichen Anforderungen der Richtlinie 92/65/EWG für die betreffenden Arten genügen und die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass bei diesen Tieren gegebenenfalls Veterinärkontrollen nach der Richtlinie 90/425/EWG oder der Richtlinie 91/496/EWG durchgeführt werden.

Um zu verhindern, dass die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu gewerblichen Zwecken betrügerisch als Verbringung zu anderen als Handelszwecken getarnt wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 39 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die festlegen, wie viele Heimtiere dieser Arten der Halter oder eine ermächtigte Person bei einer einzigen Verbringung zu anderen als Handelszwecken höchstens mitführen darf.

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 29. Juni 2018 über die Anwendung dieses Artikels. Auf der Grundlage ihres Berichts schlägt die Kommission gegebenenfalls Änderungen dieser Verordnung vor. KAPTITEL II

BEDINGUNGEN FÜR DIE VERBRINGUNG VON HEIMTIEREN

ZU ANDEREN ALS HANDELSZWECKEN AUS EINEM


MITGLIEDSTAAT IN EINEN ANDEREN

ABSCHNITT 1


Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten


Artikel 6


Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in

Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken

Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten dürfen nur aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen: Sie sind gemäß Artikel 17 Absatz 1 gekennzeichnet,

sie haben eine Tollwutimpfung erhalten, die den in Anhang III genannten Gültigkeitsvorschriften entspricht;

sie entsprechen den nach Artikel 19 Absatz 1 erlassenen Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut;

für sie wird ein gemäß Artikel 22 ordnungsgemäß ausgefüll­ter und ausgestellter Ausweis mitgeführt.

Artikel 7

Ausnahme von dem Erfordernis der Tollwutimpfung für junge Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 6 Buchstabe b die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem anderen Mitgliedstaat in ihr Hoheitsgebiet genehmigen, die entweder weniger als 12 Wochen alt sind und keine Tollwutschutzimpfung erhalten haben oder

zwischen 12 und 16 Wochen alt sind und eine Tollwutschutzimpfung erhalten haben, aber noch nicht die Gültigkeitsvorschriften gemäß Anhang III Nummer 2 Buchstabe e erfüllen. (2) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur dann erteilt werden, wenn entweder der Halter oder die ermächtigte Person eine unterzeichnete Erklärung vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Heimtiere von ihrer Geburt an bis zum Zeitpunkt ihrer Verbringung zu anderen als Handelszwecken keinen Kontakt zu wild lebenden Tieren für Tollwut empfänglicher Arten hatten, oderdie Heimtiere vom Muttertier begleitet werden, von dem sie noch abhängig sind, und anhand des ihr Muttertier begleitenden Ausweises festgestellt werden kann, dass das Muttertier vor ihrer Geburt eine Tollwutimpfung erhalten hat, die den in Anhang III genannten Gültigkeitsvorschriften entsprach. (3) Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts Vorschriften zum Format, zur Gestaltung und zu den Sprachen der Erklärungen nach Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels erlassen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 8

Ausnahme von dem Erfordernis der Tollwutimpfung für Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten Abweichend von Artikel 6 Buchstabe b kann die direkte Verbringung nicht gegen Tollwut geimpfter Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten zwischen Mitgliedstaaten oder Teilen von diesen nach dem Verfahren des Absatzes 2 auf gemeinsamen Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten genehmigt werden.

Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste von Mitgliedstaaten, die nach Absatz 1 dieses Artikels ermächtigt sind, gegenseitige Vereinbarungen zur Abweichung von Artikel 6 Buchstabe b zu schließen. In dieser Liste werden die Teile der Mitgliedstaaten festgelegt, für die die Abweichung gelten kann.

Um in die in Absatz 2 genannte Liste aufgenommen zu werden, übermitteln die an einer solchen gegenseitigen Vereinbarung interessierten Mitgliedstaaten der Kommission einen gemeinsamen Antrag mit Einzelheiten des Vereinbarungsentwurfs, anhand dessen sie unter Berücksichtigung der im Gesundheitskodex für Landtiere des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) empfohlenen Verfahren, nach denen sich ein Land oder eine Zone für tollwutfrei erklären kann, nachweisen können, dass sie mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Die antragstellenden Mitgliedstaaten verfügen über funktionierende Tollwutüberwachungs- und -meldesysteme;

die antragstellenden Mitgliedstaaten bzw. die Teile ihres Hoheitsgebiets, für die der Antrag gestellt wird, sind — basierend auf den Informationen der in Buchstabe a genannten Systeme — zum Zeitpunkt der Stellung des gemeinsamen Antrags seit mindestens zwei Jahren tollwutfrei, und es ist nicht bekannt, dass Tollwut bei wild lebenden Tieren in den Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten oder Teilen davon innerhalb dieses Zeitraums vorgekommen ist;

die antragstellenden Mitgliedstaaten verfügen über effiziente und wirksame Überwachungsmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung von Tollwut in ihre Hoheitsgebiete sowie deren Ausbreitung;

der Antrag auf Abweichung von Artikel 6 Buchstabe b ist gerechtfertigt und steht im Verhältnis zu den Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, die mit der direkten Verbringung nicht geimpfter Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem der antragstellenden Mitgliedstaaten in den anderen oder in einen Teil von dessen Hoheitsgebiet einhergehen. Der gemeinsame Antrag enthält angemessene, zuverlässige und wissenschaftlich validierte Informationen. Führt eine Änderung der in Absatz 3 genannten Gegebenheiten dazu, dass die Anwendung der Ausnahme nicht länger gerechtfertigt ist, so streicht die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesamtheit ihres Hoheitsgebiets oder Teilen davon aus der in Absatz 2 genannten Liste.

Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit aufgrund von Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier erlässt die Kommission unverzüglich anwendbare Durchführungsrechtsakte zur Aktualisierung der Liste der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Mitgliedstaaten oder Teilen davon nach dem in Artikel 41 Absatz 3 genannten Verfahren. ABSCHNITT 2

Heimtiere der in Anhang I Teil B genannten Arten


Artikel 9


Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in

Anhang I Teil B genannten Arten zu anderen als Handelszwecken Soweit die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 19 Absatz 1 in Bezug auf Heimtiere einer der in Anhang I Teil B genannten Arten erlassen hat, unterliegt die anderen als Handelszwecken dienende Verbringung von Heimtieren dieser Art aus einem Mitgliedstaat in einen anderen der Einhaltung der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Bedingungen.

Heimtiere der in Absatz 1 genannten Arten dürfen nur dann aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

Sie sind entsprechend den nach Artikel 17 Absatz 2 erlassenen Anforderungen gekennzeichnet oder beschrieben;

sie halten die in gemäß Artikel 19 Absatz 1 erlassenen vor­beugenden Gesundheitsmaßnahmen in Bezug auf andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut ein; für sie wird ein gemäß Artikel 29 ordnungsgemäß ausgefüllter und ausgestellter Ausweis mitgeführt.(3) Bis zum Erlass der in Absatz 1 genannten einschlägigen delegierten Rechtsakte können Mitgliedstaaten nationale Vorschriften auf die anderen als Handelszwecken dienende Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten aus einem anderen Mitgliedstaat in ihr Gebiet anwenden, sofern diese Vorschriften in einer Weise angewendet werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier steht, das mit der anderen als Handelszwecken dienenden Verbringung von Heimtieren dieser Arten verbunden ist, und nicht strenger sind als die Vorschriften für den Handel mit Tieren dieser Arten gemäß den Richtlinien 92/65/EWG oder 2006/88/EG.

KAPITEL III

BEDINGUNGEN FÜR DIE VERBRINGUNG VON HEIMTIEREN

ZU ANDEREN ALS HANDELSZWECKEN AUS EINEM GEBIET ODER DRITTLAND IN EINEN MITGLIEDSTAAT


ABSCHNITT 1

Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten


Artikel 10


Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in

Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken

(1) Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten dürfen nur aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen: Sie sind gemäß Artikel 17 Absatz 1 gekennzeichnet;

sie haben eine Tollwutimpfung erhalten, die den in Anhang III genannten Gültigkeitsvorschriften entspricht;

sie wurden einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern unterzogen, der den in Anhang IV genannten Gültigkeitsvorschriften entspricht;

sie entsprechen den gemäß Artikel 19 Absatz 1 erlassenen Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut;

für sie wird ein gemäß Artikel 26 ordnungsgemäß ausgefüllter und ausgestellter Ausweis mitgeführt.

Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten dürfen nur über einen in der Liste nach Artikel 34 Absatz 3 aufgeführten Einreiseort für Reisende aus einem nicht gemäß Artikel 13 Absatz 1 aufgelisteten Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden.

Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten die Verbringung von registrierten Militär- oder Such- und Rettungshunde über einen anderen Einreiseort als den für Reisende gestatten, vorausgesetzt, dass

der Halter oder die ermächtigte Person vorab eine Genehmi­gung beantragt und der Mitgliedstaat diese Genehmigung erteilt hat und die Hunde in Einklang mit Artikel 34 Absatz 2 und mit den in der Genehmigung nach Buchstabe a dieses Absatzes vorgeschriebenen Vorkehrungen an einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck benannten Ort auf die Einhaltung der Bedingungen überprüft werden. Artikel 11

Ausnahme von dem Erfordernis der Tollwutimpfung für junge Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 2 aufgelisteten Gebieten oder Drittländern in ihr
Hoheitsgebiet genehmigen, wenn die Tiere entweder weniger als 12 Wochen alt sind und keine Tollwutschutzimpfung erhalten haben oder

zwischen 12 und 16 Wochen alt sind und eine Tollwutschutzimpfung erhalten haben, aber noch nicht die in Anhang III Nummer 2 Buchstabe e genannten Gültigkeitsvorschriften erfüllen. (2) Die in Absatz 1 erwähnte Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn entweder der Halter oder die ermächtigte Person eine unterzeichnete Erklärung vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Heimtiere von ihrer Geburt an bis zum Zeitpunkt ihrer Verbringung zu anderen als Handelszwecken keinen Kontakt zu wild lebenden Tieren für Tollwut empfänglicher Arten hatten, oder

die Heimtiere vom Muttertier begleitet werden, von dem sie noch abhängig sind, und anhand des Ausweises, der für das Muttertier mitgeführt wird, festgestellt werden kann, dass das Muttertier vor ihrer Geburt eine Tollwutimpfung erhalten hat, die den in Anhang III genannten Gültigkeitsvorschriften entsprach.

Die darauf folgende Verbringung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Heimtiere in einen anderen Mitgliedstaat zu anderen als Handelszwecken ist jedoch verboten, es sei denn, sie erfolgt unter den Bedingungen des Artikels 6 oder ihre Verbringung wurde gemäß Artikel 7 genehmigt und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Verbringungen aus Gebieten oder Drittländern in sein Hoheitsgebiet gemäß Absatz 1 dieses Artikels ebenfalls genehmigt.Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts Vorschriften zum Format, zur Gestaltung und zu den Sprachen der in Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels genannten Erklärungen erlassen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 12

Ausnahme von der Bedingung des Tests zur Titrierung von

Antikörpern für Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten


(1) Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c ist der Test zur Titrierung von Antikörpern bei Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten nicht erforderlich, wenn sie aus einem Gebiet oder Drittland, das gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 2 aufgeführt ist, in einen Mitgliedstaat direkt,

nach einem Aufenthalt ausschließlich in einem oder mehreren dieser Gebiete oder Drittländer oder

nach der Durchfuhr durch ein nicht gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 2 aufgelistetes Gebiet oder Drittland verbracht werden, sofern der Halter oder die ermächtigte Person eine unterzeichnete Erklärung vorlegt, nach der die Heimtiere bei dieser Durchfuhr keinen Kontakt zu Tieren von Arten hatten, die für Tollwut empfänglich sind, und ein gesichertes Beförderungsmittel oder das Gelände eines internationalen Flughafens nicht verlassen. (2) Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts Vorschriften zum Format, zur Gestaltung und zu den Sprachen der in Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels genannten Erklärungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 13

Erstellung einer Liste von Gebieten und Drittländern
Die Kommission erlässt mittels eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Gebiete und Drittländer, die einen Antrag auf Aufnahme in die Liste gestellt haben und darin nachgewiesen haben, dass sie in Bezug auf Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten Vorschriften anwenden, deren Inhalt und Wirkung gleichwertig mit den Vorschriften sind, die in Kapitel II Abschnitt 1, in diesem Abschnitt und in Kapitel VI Abschnitt 2 festgelegt sind, sowie gegebenenfalls mit den gemäß dieser Vorschriften erlassenen Vorschriften.

Die Kommission erlässt mittels eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Gebiete und Drittländer, die einen Antrag auf Aufnahme in die Liste gestellt haben und darin nachgewiesen haben, dass sie in Bezug auf Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten nachweislich mindestens die folgenden Kriterien erfüllen:

Die Meldung von Tollwutfällen bei den zuständigen Behörden ist zwingend vorgeschrieben;

Vorhandensein eines wirksamen Überwachungssystems für Tollwut, das als Mindestanforderung ein laufendes Früherkennungsprogramm zur Entdeckung und Meldung tollwutverdächtiger Tiere umfasst, seit mindestens zwei Jahren vor Antragstellung;

ihre Veterinär- und Kontrolldienststellen und die Befugnisse dieser Dienststellen, die Aufsicht, der sie unterliegen, sowie die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel, einschließlich Personal und Laborkapazitäten, sind ausreichend, um die nationalen Rechtsvorschriften über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken wirksam anzuwenden und durchzusetzen und

die Gültigkeit der gemäß Artikel 26 ausgestellten Ausweise im Format nach Artikel 25 zu gewährleisten; es sind Vorschriften zur Tollwutprävention und -bekämpfung in Kraft und werden wirksam durchgeführt, um das Infektionsrisiko für Heimtiere zu minimieren, einschließlich Vorschriften für die Einfuhr von Heimtieren aus anderen Ländern oder Gebieten und gegebenenfalls für die Kontrolle der streunenden Hunde- und Katzenpopulation,

die Impfung von Heimtieren gegen Tollwut, insbesondere wenn Tollwut bei Vampirfledermäusen aufgetreten ist, und

die Kontrolle und Tilgung der Tollwut bei wild lebenden Tieren; es sind Vorschriften für die Zulassung und das Inverkehrbringen von Tollwutimpfstoffen in Kraft. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit aufgrund von Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier erlässt die Kommission nach dem in Artikel 41 Absatz 3 genannten Verfahren unverzüglich anwendbare Durchführungsrechtsakte zur Aktualisierung der Liste der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Gebiete oder Drittländer.

ABSCHNITT 2

Heimtiere der in Anhang I Teil B genannten Arten


Artikel 14


Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in

Anhang I Teil B genannten Arten zu anderen als Handelszwecken
Soweit die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 19 Absatz 1 in Bezug auf Heimtiere einer der in Anhang I Teil B genannten Arten erlassen hat, unterliegt die anderen als Handelszwecken dienende Verbringung von Heimtieren dieser Art aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat der Einhaltung der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Bedingungen.

In Absatz 1 genannte Heimtiere dürfen nur dann aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

Die Heimtiere sind entsprechend den nach Artikel 17 Absatz 2 erlassenen Anforderungen gekennzeichnet oder beschrieben;

die vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen in Bezug auf andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut, die nach Artikel 19 Absatz 1 erlassen wurden, werden eingehalten;

für die Heimtiere wird ein gemäß Artikel 31 ordnungsgemäß ausgefüllter und ausgestellter Ausweis mitgeführt;

die Heimtiere, die aus einem nicht in einem nach Artikel 15 aufgeführten Gebiet oder Drittland stammen, wurden über einen Einreiseort für Reisende eingeführt. (3) Bis zum Erlass der in Absatz 1 genannten einschlägigen delegierten Rechtsakte können Mitgliedstaaten nationale Vorschriften für die anderen als Handelszwecken dienende Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten aus einem Gebiet oder Drittland in ihr Gebiet anwenden, sofern diese Vorschriften in einer Weise angewendet werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier steht, das mit der anderen als Handelszwecken dienenden Verbringung von Heimtieren dieser Arten verbunden ist, und nicht strenger sind als die Vorschriften für die Einfuhr von Tieren dieser Arten gemäß den Richtlinien 92/65/EWG oder 2006/88/EG.

Artikel 15

Erstellung einer Liste von Gebieten und Drittländern


Die Kommission kann mittels eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Gebiete und Drittländer erlassen, die in Bezug auf Heimtiere der in Anhang I Teil B genannten Arten nachweislich Vorschriften anwenden, deren Inhalt und Wirkung gleichwertig mit den Vorschriften sind, die in Kapitel II Abschnitt 2, in diesem Abschnitt sowie in Kapitel VI Abschnitt 2 festgelegt sind, sowie gegebenenfalls mit den gemäß dieser Vorschriften erlassenen Vorschriften.

ABSCHNITT 3

Ausnahme von den Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken

Artikel 16


Ausnahme von den Bedingungen für die Verbringung von

Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zwischen bestimmten Ländern und Gebieten


Abweichend von den Artikeln 10 und 14 darf die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zwischen den folgenden Ländern und Gebieten zu den in den einzelstaatlichen Vorschriften festgelegten Bedingungen fortgesetzt werden: San Marino und Italien,

Vatikan und Italien,

Monaco und Frankreich,

Andorra und Frankreich,

Andorra und Spanien,

Norwegen und Schweden,

Färöer und Dänemark, Grönland und Dänemark.

KAPITEL IV

KENNZEICHNUNG UND VORBEUGENDE GESUNDHEITSMASS­

NAHMEN

ABSCHNITT 1


Kennzeichnung


Artikel 17


Kennzeichnung von Heimtieren
Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten werden gekennzeichnet durch die Implantierung eines Transponders oder durch eine deutlich lesbare Tätowierung, die vor dem 3. Juli 2011 vorgenommen wurde. Erfüllt der in Unterabsatz 1 genannte Transponder die in Anhang II aufgeführten technischen Anforderungen nicht, stellt der Halter oder die ermächtigte Person bei jeder Überprüfung der Kennzeichnung gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2 und Artikel 26 sowie bei den Nämlichkeitskontrollen gemäß Artikel 33 und Artikel 34 Absatz 1 die für das Ablesen des Transponders erforderlichen Mittel bereit.Heimtiere der in Anhang I Teil B genannten Arten werden unter Berücksichtigung der Besonderheiten jeder Tierart so gekennzeichnet oder beschrieben, dass sich das Heimtier dem entsprechenden Ausweis zuordnen lässt. Im Hinblick auf die Vielfalt der in Anhang I Teil B genannten Arten wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 39 delegierte Rechtsakte für solche artspezifischen Vorschriften zur Kennzeichnung oder Beschreibung von Heimtieren dieser Arten zu erlassen, wobei jegliche einschlägigen nationalen Vorschriften zu berücksichtigen sind.

Artikel 18

Für die Implantierung von Transpondern bei Heimtieren erforderliche Qualifikationen

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die Implantierung von Transpondern von einer anderen Person als einem Tierarzt durchführen zu lassen, so legt er Vorschriften für die Mindestqualifikationen fest, über die diese Personen verfügen müssen.

ABSCHNITT 2

Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut

Artikel 19


Vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen und Bedingungen für ihre Anwendung Für den Fall, dass vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen für den Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der Gesundheit von Heimtieren zur Bekämpfung anderer Krankheiten oder Infektionen als Tollwut erforderlich sind, die durch die Verbringung dieser Heimtiere verbreitet werden können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 39 delegierte Rechtsakte hinsichtlich artspezifischer Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen solche Krankheiten oder Infektionen zu erlassen. Ist dies im Falle von Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 40 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Absatz erlassen werden, Anwendung. Die artspezifischen vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen, die durch einen delegierten Rechtsakt nach Absatz 1 erlassen werden, stützen sich auf geeignete, zuverlässige und validierte wissenschaftliche Erkenntnisse und werden in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier angewendet, das mit der Verbringung von Heimtieren, die von anderen Krankheiten oder Infektionen als Tollwut betroffen sein können, zu anderen als Handelszwecken einhergeht.

Die in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte können außerdem umfassen:

Vorschriften für die Einstufung der Mitgliedstaaten oder ihrer Teile nach ihrem Tiergesundheitsstatus und ihren Überwachungs- und Meldesystemen für bestimmte andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut;

die Bedingungen, die die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben, um die in Absatz 2 genannten vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen weiterhin anwenden zu dürfen; die Bedingungen für die Anwendung und die Bescheinigung der in Absatz 2 genannten vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen vor der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken; die Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von der Anwendung der in Absatz 2 genannten vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen unter bestimmten, genau festgelegten Umständen.

Artikel 20

Liste der Mitgliedstaaten oder Teilen davon nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a

Die Kommission kann mit einem Durchführungsrechtsakt Listen der Mitgliedstaaten oder Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten annehmen, die die Vorschriften für die Einstufung von Mitgliedstaaten oder Teilen davon gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a erfüllen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL V

AUSWEISE


ABSCHNITT 1


Ausweise für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang
I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen
Artikel 21

Format und Inhalt des Ausweises nach Artikel 6 Buchstabe d


(1) Der in Artikel 6 Buchstabe d genannte Ausweis hat das Format eines Passes nach dem von der Kommission nach Absatz 2 dieses Artikels festzulegenden Muster und enthält Eingabefelder für die Eintragung der folgenden Angaben:

a) Ort des Transponders oder der Tätowierung und entweder Zeitpunkt der Anbringung oder Zeitpunkt des Ablesens des Transponders oder der Tätowierung sowie alphanumerischer
Code, den der Transponder oder die Tätowierung anzeigt; b) Name, Art, Rasse, Geschlecht, Farbe, Geburtsdatum nach Angaben des Tierhalters und etwaige Auffälligkeiten oder besondere Merkmale des Heimtieres;Name und Kontaktinformationen des Tierhalters;

Name, Kontaktinformationen und Unterschrift des ermäch­tigten Tierarztes, der den Ausweis ausstellt oder ausfüllt; Unterschrift des Tierhalters;

Angaben über die Tollwutimpfung;

Zeitpunkt der Blutentnahme für den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern;

Einhaltung der Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut;

sonstige zweckdienliche Angaben zum Gesundheitszustand des Heimtieres.

Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, der das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Muster und Anforderungen in Bezug auf die Sprachen, die Gestaltung und die Sicherheitsmerkmale des in demselben Absatz genannten Passes sowie die für den Übergang zu dem Muster dieses Passes erforderlichen Vorschriften enthält. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der in Absatz 1 genannte Pass trägt eine Nummer, die aus dem ISO-Code des ausstellenden Mitgliedstaats, gefolgt von einem einzigartigen alphanumerischen Code, besteht.

Artikel 22

Ausstellung und Ausfüllen des in Artikel 6 Buchstabe d genannten Ausweises

(1) Der in Artikel 6 Buchstabe d genannte Ausweis wird von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt, nachdem er überprüft hat, dass das Heimtier gemäß Artikel 17 Absatz 1 gekennzeichnet ist; er die einschlägigen Eingabefelder des Ausweises ordnungs­gemäß mit den in Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Angaben ausgefüllt hat; und der Tierhalter den Ausweis unterschrieben hat.

Nach der Überprüfung, dass das Heimtier gemäß Artikel 17 Absatz 1 gekennzeichnet ist, füllt ein ermächtigter Tierarzt die einschlägigen Eingabefelder des Ausweises mit den in Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben d, f, g und h genannten Angaben aus und bescheinigt damit die Einhaltung der in Artikel 6 Buchstaben b und c und gegebenenfalls Artikel 27 Buchstabe b Ziffer ii genannten Bedingungen. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können die Eingabefelder mit den in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe h genannten Angaben von einem anderen als einem ermächtigten Tierarzt ausgefüllt werden, sofern dies durch den nach Artikel 19 Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakt zugelassen ist. Der ermächtigte Tierarzt, der den Ausweis ausstellt, bewahrt die in Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und c und in Artikel 21 Absatz 3 genannten Angaben für einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Mindestzeitraum, der allerdings drei Jahre nicht unterschreitet, auf. Bei Bedarf kann die Einhaltung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bedingungen in mehr als einem Ausweis im in Artikel 21 Absatz 1 festgelegten Format bescheinigt werden.

Artikel 23

Ausgabe von Blankoausweisen
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Blankoausweise nur an ermächtigte Tierärzte ausgegeben werden und dass der Name und die Kontaktdaten dieser Tierärzte in Verbindung mit der in Artikel 21 Absatz 3 genannten Nummer registriert werden. Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen werden für einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Mindestzeitraum, der allerdings drei Jahre nicht unterschreitet, aufbewahrt.

Artikel 24

Ausnahme vom vorgeschriebenen Format des Ausweises gemäß Artikel 21 Absatz 1 Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen, wenn für sie der nach Artikel 26 ausgestellte Ausweis mitgeführt wird. Gegebenenfalls wird die Einhaltung der Vorschriften des Artikels 6 Buchstabe c in dem in Absatz 1 genannten Ausweis nach Abschluss der in Artikel 34 Absatz 1 vorgesehenen Kontrollen bescheinigt.ABSCHNITT 2

Ausweise für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang
I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in die Mitgliedstaaten
Artikel 25

Format und Inhalt des Ausweises nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e


(1) Der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e genannte Ausweis hat das Format einer Tiergesundheitsbescheinigung nach dem gemäß Absatz 2 dieses Artikels festzulegenden Muster und enthält Eingabefelder für die Eintragung der folgenden Angaben: Ort des Transponders oder der Tätowierung und entweder Zeitpunkt der Anbringung oder Zeitpunkt des Ablesens des Transponders oder der Tätowierung sowie alphanumerischer Code, den der Transponder oder die Tätowierung anzeigt; Art, Rasse, Geburtsdatum nach Angaben des Tierhalters, Ge­schlecht und Farbe des Tieres; eine einzigartige Bescheinigungsnummer;

Name und Kontaktinformationen des Tierhalters oder der ermächtigten Person;

Name, Kontaktinformationen und Unterschrift des amtlichen oder ermächtigten Tierarztes, der den Ausweis ausstellt; Angaben über die Tollwutimpfung;

Zeitpunkt der Blutentnahme für den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern;

Einhaltung der Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut;

Name und Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde, die den Sichtvermerk anbringt;

Name, Unterschrift und Kontaktinformationen des Vertreters der zuständigen Behörde, die die Kontrollen nach Artikel 34 durchgeführt hat, und Zeitpunkt dieser Kontrollen;

sonstige zweckdienliche Angaben zum Gesundheitszustand des Tieres.

Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, der das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Muster sowie Anforderungen in Bezug auf die Sprachen, die Gestaltung und die Gültigkeit der in demselben Absatz genannten Tiergesundheitsbescheinigung enthält. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Eine schriftliche Erklärung, die vom Tierhalter oder der ermächtigten Person unterzeichnet ist und die bestätigt, dass das Heimtier zu anderen als Handelszwecken in die Union verbracht wird, ist Teil des in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e genannten Ausweises. Artikel 26

Ausstellung und Ausfüllen des Ausweises nach Artikel 10

Absatz 1 Buchstabe e


Der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e genannte Ausweis wird entweder von einem amtlichen Tierarzt des Herkunftsgebiets oder Herkunftsdrittlands anhand von Belegen ausgestellt oder von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt und anschließend von der zuständigen Behörde des Herkunftsgebiets oder Herkunftsdrittlands mit einem Sichtvermerk versehen, nachdem der Tierarzt, der den Ausweis ausstellt, überprüft hat, dass das Heimtier gemäß Artikel 17 Absatz 1 gekennzeichnet ist, und

die einschlägigen Eingabefelder des Ausweises ordnungsgemäß mit den Angaben nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a bis h ausgefüllt hat, wodurch die Einhaltung der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und gegebenenfalls Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Bedingungen bescheinigt wird. Artikel 27

Ausnahme vom vorgeschriebenen Format des Ausweises gemäß Artikel 25 Absatz 1

Abweichend von Artikel 25 Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken in ihr Gebiet, wenn für sie der nach Artikel 22 ausgestellte Ausweis mitgeführt wird, wenn

a) der Ausweis in einem der Gebiete oder Drittländer ausgestellt wurde, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 aufgelistet sind, oder b) diese Heimtiere nach Verbringung aus einem Mitgliedstaat oder nach der Durchquerung eines Gebiets oder Drittlands in einen Mitgliedstaat verbracht werden und der Ausweis von einem ermächtigten Tierarzt ausgefüllt und ausgestellt wurde, der bescheinigt, dass die Heimtiere vor Verlassen der Union die Tollwutimpfung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b erhalten haben und

dem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c unterzogen wurden, ausgenommen in Ausnahmefällen nach Artikel 12.ABSCHNITT 3

Ausweise für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang
I Teil B genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen
Artikel 28

Format und Inhalt des Ausweises nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c


(1) Die Kommission kann mit einem Durchführungsrechtsakt ein Muster des in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c genannten Ausweises festlegen, das Eingabefelder für die Eintragung der folgenden Angaben enthält: die Merkmale der Kennzeichnung oder Beschreibung des Heimtieres gemäß Artikel 17 Absatz 2;

Art und soweit relevant Rasse, Geburtsdatum nach Angabe des Tierhalters, Geschlecht und Farbe des Heimtieres; Name und Kontaktinformationen des Tierhalters;

Name, Kontaktinformationen und Unterschrift des ermäch­tigten Tierarztes, der den Ausweis ausstellt oder ausfüllt; Unterschrift des Tierhalters;

Angaben zu Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut und

sonstige zweckdienliche Angaben zum Gesundheitszustand des Heimtieres. (2) Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Durchführungsrechtsakt enthält auch Anforderungen in Bezug auf die Sprachen, die Gestaltung, die Gültigkeit oder die Sicherheitsmerkmale des in demselben Absatz genannten Ausweises. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 29

Ausstellung und Ausfüllen des Ausweises nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c

(1) Der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c genannte Ausweis wird von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt, nachdem er überprüft hat, dass das Heimtier gemäß Artikel 17 Absatz 2 gekennzeichnet oder beschrieben ist;

er die einschlägigen Eingabefelder ordnungsgemäß mit den in Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Angaben ausgefüllt hat; und der Tierhalter den Ausweis unterschrieben hat. (2) Nach der Überprüfung, dass das Heimtier nach Artikel 17

Absatz 2 gekennzeichnet oder beschrieben wurde, füllt ein ermächtigter Tierarzt die einschlägigen Eingabefelder des Ausweises nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c mit den in Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben d und f genannten Angaben aus, wodurch er gegebenenfalls die Einhaltung der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b genannten Bedingungen bescheinigt.

ABSCHNITT 4

Ausweise für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in die Mitgliedstaaten Artikel 30

Format und Inhalt des Ausweises nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c

(1) Die Kommission kann mit einem Durchführungsrechtsakt ein Muster des in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c genannten Ausweises festlegen, das Eingabefelder für die Eintragung der folgenden Angaben enthält: die Merkmale der Kennzeichnung oder Beschreibung des Heimtieres gemäß Artikel 17 Absatz 2;

Art und soweit relevant Rasse, Geburtsdatum nach Angabe des Tierhalters, Geschlecht und Farbe des Heimtieres;

Name und Kontaktinformationen des Tierhalters oder der ermächtigten Person;

Name, Kontaktinformationen und Unterschrift des amtlichen oder ermächtigten Tierarztes, der den Ausweis ausstellt; eine einzigartige Bescheinigungsnummer;

Angaben zu Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut;

Name und Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde, die den Sichtvermerk anbringt;

Name, Unterschrift und Kontaktinformationen des Vertreters der zuständigen Behörde, die die Kontrollen nach Artikel 34 durchgeführt hat, und Zeitpunkt dieser Kontrollen;

sonstige zweckdienliche Angaben zum Gesundheitszustand des Tieres.

Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Durchführungsrechtsakt enthält auch Anforderungen in Bezug auf die Sprachen, die Gestaltung und die Gültigkeit des in demselben Absatz genannten Ausweises. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Eine schriftliche Erklärung, die vom Tierhalter oder der ermächtigten Person unterzeichnet ist und die bestätigt, dass das Heimtier zu anderen als Handelszwecken in die Union verbracht wird, ist Teil des in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c genannten Ausweises.

Artikel 31

Ausstellung und Ausfüllen des Ausweises nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c

Der in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c genannte Ausweis wird entweder von einem amtlichen Tierarzt des Herkunftsgebiets oder Herkunftsdrittlands anhand von Belegen ausgestellt oder von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt und anschließend von der zuständigen Behörde des Herkunftsgebiets oder Herkunftsdrittlands mit einem Sichtvermerk versehen, nachdem der Tierarzt, der den Ausweis ausstellt, überprüft hat, dass das Heimtier gemäß Artikel 17 Absatz 2 gekennzeichnet oder beschrieben ist, und die einschlägigen Eingabefelder des Ausweises ordnungsgemäß mit den in Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Angaben ausgefüllt und damit gegebenenfalls die Einhaltung der in Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Bedingungen bescheinigt hat.

KAPITEL VI

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN


ABSCHNITT 1


Ausnahme für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken in die Mitgliedstaaten

Artikel 32


Ausnahme von den Bedingungen der Artikel 6, 9, 10 und 14

(1) Abweichend von den in den Artikeln 6, 9, 10 und 14 genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen die Verbringung von Heimtieren, die die Bedingungen der genannten Artikel nicht erfüllen, zu anderen als Handelszwecken in ihr Hoheitsgebiet genehmigen, sofern der Tierhalter zuvor eine Genehmigung beantragt hat und der Bestimmungsmitgliedstaat eine solche Genehmigung er­teilt hat; die Heimtiere unter amtlicher Überwachung so lange isoliert gehalten werden, bis sie die genannten Bedingungen erfüllen, jedoch nicht länger als sechs Monate, und zwar an einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Ort und mit den in der Genehmigung aufgeführten Vorkehrungen. (2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Genehmigung kann eine Genehmigung für die Durchfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat umfassen, sofern der Durchfuhrmitgliedstaat dem Bestimmungsmitgliedstaat zuvor seine Zustimmung erteilt hat.

ABSCHNITT 2

Allgemeine Bedingungen für die Einhaltung der Vorschriften Artikel 33
Vorgeschriebene Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen hinsichtlich der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem nach Artikel 13 Absatz 1 und
Artikel 15 aufgelisteten Gebiet oder Drittland in die Mitgliedstaaten
Unbeschadet des Artikels 16 und zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Kapitels II führen die Mitgliedstaaten in nichtdiskriminierender Weise Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen bei Heimtieren, die zu anderen als Handelszwecken aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem nach Artikel 13 Absatz 1 und gegebenenfalls Artikel 15 aufgelisteten Gebiet oder Drittland in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden, durch.

Bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem nach Artikel 13 Absatz 1 und gegebenenfalls Artikel 15 aufgelisteten Gebiet oder Drittland in die Mitgliedstaaten muss der Tierhalter oder die ermächtigte Person nach Aufforderung durch die für die Kontrollen nach Absatz 1 dieses Artikels zuständige Behörde

den nach dieser Verordnung erforderlichen Ausweis des Heimtiers vorlegen, der die Einhaltung der Vorschriften für eine solche Verbringung bescheinigt, und

das Heimtier für die genannten Kontrollen zur Verfügung stellen. Artikel 34

Vorgeschriebene Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen hinsichtlich der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus anderen als den nach Artikel 13
Absatz 1 oder Artikel 15 aufgelisteten Gebieten oder Drittländern
Um die Einhaltung der Vorschriften des Kapitels III zu überprüfen, führt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen am Einreiseort des Reisenden für Heimtiere durch, die zu anderen als Handelszwecken in diesen Mitgliedstaat aus einem anderen als nach Artikel 13 Absatz 1 und gegebenenfalls Artikel 15 aufgelisteten Gebiet oder Drittland verbracht werden.

Bei der Einreise aus einem anderen als nach Artikel 13 Absatz 1 und gegebenenfalls Artikel 15 aufgelisteten Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat nimmt der Tierhalter oder die ermächtigte Person Kontakt mit der am Einreiseort anwesenden zuständigen Behörde für die Zwecke der in Absatz
1 genannten Kontrollen auf und legt den Ausweis des Heimtieres vor, der die Einhaltung der Vorschriften für eine solche Verbringung bescheinigt, und

stellt das Heimtier für die genannten Kontrollen zur Verfügung.

Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Einreiseorte für Reisende und halten sie auf dem neuesten Stand.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde, die sie zur Durchführung der Kontrollen nach Absatz 1 benannt haben,

umfassend über die in Kapitel III festgelegten Vorschriften informiert ist und dass die Beamten der zuständigen Behörde ausreichend in der Anwendung der Vorschriften geschult sind; über die Gesamtzahl der durchgeführten Kontrollen und die bei diesen Kontrollen erkannten Fälle der Nichteinhaltung Aufzeichnungen führt und die durchgeführten Kontrollen in dem einschlägigen Eingabefeld des Ausweises bescheinigt, wenn eine solche Bescheinigung für die Zwecke der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken in andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 Absatz 1 erforderlich ist.

Artikel 35

Verfahren bei einer Nichteinhaltung der Vorschriften, die während der nach den Artikeln 33 und 34 durchgeführten Kontrollen erkannt wurde

(1) Ergeben die Kontrollen gemäß den Artikeln 33 und 34, dass ein Heimtier die in den Kapiteln II oder III festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, beschließt die zuständige Behörde nach Anhörung des amtlichen Tierarztes und erforderlichenfalls des Tierhalters oder der ermächtigten Person, das Heimtier in das Herkunftsland oder -gebiet zurückzusenden,

das Heimtier unter amtlicher Überwachung so lange zu isolieren, bis es die in Kapitel II oder III festgelegten Bedingungen erfüllt, oder

das Heimtier, wenn eine Rücksendung unmöglich oder seine Isolierung nicht praktikabel ist, als letzte Möglichkeit gemäß den geltenden nationalen Vorschriften in Bezug auf den Schutz von Heimtieren zum Zeitpunkt der Tötung einzuschläfern. (2) Wird die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken in die Union von der zuständigen Behörde verweigert, so werden die Heimtiere unter amtlicher Überwachung isoliert, bis sie entweder in ihr Herkunftsland oder -gebiet zurückkehren oder

eine andere Verwaltungsentscheidung über diese Heimtiere getroffen wird. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen werden auf Kosten des Tierhalters und ohne die Möglichkeit einer finanziellen Entschädigung des Tierhalters oder der ermächtigten Person durchgeführt.

Artikel 36

Schutzmaßnahmen


(1) Wenn in einem Mitgliedstaat, Gebiet oder Drittland Tollwut oder eine andere Krankheit oder Infektion auftritt oder sich ausbreitet und eine schwerwiegende Bedrohung der Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen könnte, kann die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats mit einem Durchführungsrechtsakt unverzüglich je nach Schwere der Lage eine der folgenden Maßnahmen treffen: Aussetzung der Verbringung oder Durchfuhr von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus dem gesamten oder einem Teil des Hoheitsgebiets des betroffenen Mitgliedstaats oder Gebiets oder Drittlands;

Festlegung besonderer Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus dem gesamten oder einem Teil des Hoheitsgebiets des betroffenen Mitgliedstaats oder Gebiets oder Drittlands. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit zur Eindämmung oder Abwendung eines schwerwiegendes Risikos für die Gesundheit von Mensch oder Tier erlässt die Kommission nach dem in Artikel 41 Absatz 3 genannten Verfahren unverzüglich anzuwendende Durchführungsrechtsakte.

Artikel 37

Informationspflichten
Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit klare und leicht zugängliche Informationen über die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und über die Regelungen, die in dieser Verordnung für die Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften bei einer solchen Verbringung festgelegt sind, zur Verfügung.

Die Informationen nach Absatz 1 beinhalten insbesondere Folgendes:

die Qualifikationen, über die die Personen, die die Implantierung des in Artikel 18 genannten Transponders durchführen, verfügen müssen;

die Genehmigung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Tollwutimpfung für junge Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten gemäß den Artikeln 7 und 11;

die Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken in das Hoheitsgebiet des Mit­gliedstaats, die die Vorschriften der Artikel 6, 9, 10 oder 14 nicht erfüllen,

die gemäß Artikel 16 aus bestimmten Ländern oder Gebieten kommen und einzelstaatlichen Vorschriften unterliegen; die gemäß Artikel 34 Absatz 3 erstellte Liste der Einreiseorte für Reisende, einschließlich der zuständigen Behörde, die für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 34 Absatz 4 benannt wurde;

die Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu anderen als Handelszwecken in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats nach ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 3;

Informationen über Tollwutimpfungen, für die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Zulassung für das Inverkehrbringen gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b erteilt haben, insbesondere über das entsprechende Impfprotokoll.

Die Mitgliedstaaten stellen die Informationen nach Absatz 1 auf Internetseiten zur Verfügung; sie teilen der Kommission die Internetadresse dieser Seiten mit.

Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, der Öffentlichkeit diese Informationen zugänglich zu machen, indem sie auf ihrer Internetseite Folgendes zur Verfügung stellt:

die Links zu den entsprechenden Informationsseiten der Mit­gliedstaaten und die in Absatz 2 Buchstaben b, d und e dieses Artikels genannten Informationen sowie die Informationen, die der Öffentlichkeit gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b gegebenenfalls in zusätzlichen Sprachen zur Verfügung gestellt wurden. ABSCHNITT 3

Verfahrensrechtliche Bestimmungen


Artikel 38


Änderungen der Anhänge


Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 39 zur Änderung der Anhänge II bis IV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um dem technischen Fortschritt, den wissenschaftlichen Entwicklungen und dem Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie der Gesundheit von Heimtieren Rechnung zu tragen.

Artikel 39

Ausübung der Befugnisübertragung
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.

Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 5 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 38 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 28. Juni 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 38 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 38 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.Artikel 40

Dringlichkeitsverfahren
Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben. Das Europäische Parlament oder der Rat können nach dem Verfahren gemäß Artikel 39 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 41

Ausschussverfahren
Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, der durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit ( 1 ) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so findet Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5. Artikel 42

Sanktionen


Die Mitgliedstaaten legen die Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie durchgeführt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission unverzüglich diese Bestimmungen und jede spätere Änderung.



KAPITEL VII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN


Artikel 43


Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wird aufgehoben, mit Ausnahme von Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil C, die bis zum Inkrafttreten der gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakte in Kraft bleiben. Bezugnahmen in dieser Verordnung auf die Liste der gemäß Artikel 13 Absätze 1 oder 2 zu erlassenden Durchführungsrechtsakte gelten bis zum Inkrafttreten der genannten Durchführungsrechtsakte als Bezugnahmen auf die Liste der in Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 genannten Drittländer und Gebiete. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 lässt die Aufrechterhaltung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission vom 14. Juli 2011 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden ( 2 ), die gemäß Artikel 5 Absatz 1 jener Verordnung angenommen wurde, unberührt. Artikel 44

Übergangsmaßnahmen für Ausweise


(1) Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 gilt ein Ausweis nach Artikel 6 Buchstabe d als dieser Verordnung entsprechend, sofern er in Anlehnung an den mit der Entscheidung 2003/803/EG festgelegten Musterausweis erstellt wurde und

vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt wurde. (2) Abweichend von Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 27 a gilt ein Ausweis nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e als dieser
Verordnung entsprechend, sofern er im Einklang mit der in Anhang II des Beschlusses 2011/874/EU vorgesehenen Musterbescheinigung oder gegebenenfalls dem mit der Entscheidung 2003/803/EG festgelegten Musterausweis erstellt wurde und

vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt wurde.



( 1 ) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. ( 2 ) ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 6.

Artikel 45

Inkrafttreten und Anwendbarkeit


Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 29. Dezember 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 12. Juni 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Die Präsidentin

M. SCHULZ L. CREIGHTON


ANHANG I

Heimtierarten


TEIL A

Hunde (Canis lupus familiaris)

Katzen (Felis silvestris catus)

Frettchen (Mustela putorius furo)

TEIL B

Wirbellose Tiere (mit Ausnahme von Bienen und Hummeln, die unter Artikel 8 der Richtlinie 92/65/EWG fallen, sowie von Weich- und Krebstieren, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii und iii der Richtlinie 2006/88/EG genannt sind)

Zu Zierzwecken gehaltene Wassertiere gemäß der Definition in Artikel 3 Buchstabe k der Richtlinie 2006/88/EG, die nicht nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie von ihr ausgenommen sind

Amphibien

Reptilien

Vögel: Exemplare anderer als der in Artikel 2 der Richtlinie 2009/158/EG genannten Vogelarten

Säugetiere: Nagetiere und Kaninchen, die nicht zur Nahrungsmittelproduktion bestimmt sind und unter den Begriff „Hasentiere“ in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 fallen.



ANHANG II

Technische Anforderungen an Transponder


Die Transponder müssen dem ISO-Standard 11784 entsprechen (HDX- oder FDX-B-Übertragung) und

mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegerät abgelesen werden können.ANHANG III

Gültigkeitsvorschriften für Tollwutimpfungen 1. Der Tollwutimpfstoff muss ein anderer als ein modifizierter Lebendimpfstoff sein und einer der folgenden Kategorien angehören: inaktivierter Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer Antigeneinheit je Dosis (WHO-Empfehlung) oder rekombinanter Impfstoff, der das immunisierende Glykoprotein des Tollwutvirus in einem Lebendvirusvektor exprimiert; bei Verabreichung in einem Mitgliedstaat über eine Zulassung für das Inverkehrbringen verfügen im Einklang mit i) Artikel 5 der Richtlinie 2001/82/EG oder ii) Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004; bei Verabreichung in einem Gebiet oder einem Drittland von der zuständigen Behörde zugelassen oder lizenziert worden sein und mindestens die Anforderungen des einschlägigen Teils des Kapitels über Tollwut des Handbuchs des Internationalen Tierseuchenamtes mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere erfüllen. 2. Eine Tollwutimpfung muss folgende Anforderungen erfüllen: Der Impfstoff wird von einem ermächtigten Tierarzt verabreicht; das Heimtier ist zum Zeitpunkt der Verabreichung des Impfstoffs mindestens zwölf Wochen alt;

der Zeitpunkt der Verabreichung des Impfstoffs wird von einem ermächtigten Tierarzt oder einem amtlichen Tierarzt im entsprechenden Abschnitt des Ausweises angegeben;

der in Buchstabe c genannte Zeitpunkt der Verabreichung liegt nicht vor dem Zeitpunkt der Anbringung des Transponders oder der Tätowierung oder vor dem Zeitpunkt des Ablesens des Transponders oder der Tätowierung, der im entsprechenden Abschnitt des Ausweises angegeben ist;

die Gültigkeitsdauer der Impfung beginnt mit der Feststellung des Impfschutzes, für den mindestens 21 Tage nach Abschluss des vom Hersteller für die Erstimpfung vorgeschriebenen Impfprotokolls verstreichen müssen, und reicht bis zum Ende der Impfschutzdauer, die in der technischen Spezifikation der in Nummer 1 Buchstabe b genannten Zulassung oder der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Zulassung oder Lizenz für den Tollwutimpfstoff in dem Mitgliedstaat oder Gebiet oder Drittland, in dem der Impfstoff verabreicht wird, vorgeschrieben ist.

Die Gültigkeitsdauer der Impfung wird von einem ermächtigten Tierarzt oder einem amtlichen Tierarzt im entsprechenden Abschnitt des Ausweises angegeben; eine Auffrischungsimpfung gilt als Erstimpfung, wenn sie nicht innerhalb des in Buchstabe d genannten Gültigkeitszeitraums der vorausgehenden Impfung erfolgt.ANHANG IV

Gültigkeitsvorschriften für den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
Die Entnahme der Blutprobe, die für die Durchführung des Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern notwendig ist, wird von einem ermächtigten Tierarzt durchgeführt und im entsprechenden Abschnitt des Ausweises bescheinigt. Der Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern muss an einer Probe durchgeführt werden, die mindestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt der Impfung entnommen wurde, und mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt — der Verbringung zu anderen als Handelszwecken aus einem anderen Gebiet oder Drittland als denjenigen, die in den gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder 2 erlassenen Durchführungsrechtsakten genannt sind, oder

— der Durchfuhr durch solch ein Gebiet oder Drittland, in dem die Bedingungen des Artikels 12 Buchstabe c nicht erfüllt sind, oder bevor das Heimtier die Europäische Union zur Verbringung in oder zur Durchfuhr durch ein anderes Gebiet oder Drittland als diejenigen verlässt, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder 2 aufgelistet sind; dabei muss der Ausweis im Format nach Artikel 21 Absatz 1 bestätigen, dass vor dem Zeitpunkt der Verbringung ein Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern mit zufriedenstellendem Ergebnis durchgeführt wurde; muss einen Wert an neutralisierenden Antikörpern gegen das Tollwutvirus im Serum von mindestens 0,5 IE/ml ergeben und ein Verfahren verwenden, das im einschlägigen Teil des Kapitels über Tollwut des Handbuchs des Internationalen Tierseuchenamtes mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere vorgeschrieben ist; muss von einem Laboratorium vorgenommen werden, das gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2000/258/EG zugelassen ist; muss nach einem zufriedenstellenden Ergebnis gemäß Buchstabe b nicht wiederholt werden, sofern das Heimtier innerhalb der in Anhang III Nummer 2 Buchstabe e genannten Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Impfung eine Auffrischungsimpfung erhält.ANHANG V

Entsprechungstabelle gemäß Artikel 43 Absatz 2

Verordnung (EG) Nr. 998/2003 Vorliegende Verordnung Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3 Buchstabe a

Artikel 3 Buchstabe b

Artikel 3 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 9

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 11 Satz 1

Artikel 11 Satz 2

Artikel 12 Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe a Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 2Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 3 Buchstaben a und b

Artikel 3 Buchstabe f

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2







Artikel 6 Buchstabe a

Artikel 6 Buchstabe d

Artikel 6 Buchstabe b

Artikel 6 Buchstabe c

Artikel 19

Artikel 7



Artikel 5 Absatz 5, Artikel 9, 14 und 28

Artikel 10 und 12

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 27

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 16

Artikel 11

Artikel 25 Absätze 1 und 2

Artikel 14 und Artikel 30 Absätze 1 und 2

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 37 Absatz 1

Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 1Verordnung (EG) Nr. 998/2003 Vorliegende Verordnung Artikel 12 Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe b Artikel 12 Absatz 2
Artikel 13

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 19

Artikel 19a Absatz 1 und 2

Artikel 19a Absatz 3

Artikel 19b Absatz 1

Artikel 19b Absatz 2

Artikel 19b Absatz 3

Artikel 19c Absatz 1 und 3

Artikel 19c Absatz 2

Artikel 19d Absatz 1 und Artikel 19d Absatz 2

Artikel 19d Absatz 3

Artikel 20 bis 23

Artikel 24 Absatz 1, 2 und 3

Artikel 24 Absatz 4 und 5

Artikel 25

ANHANG I

Anhang Ia

Anhang Ib

Anhang II Teil A und Teil B Abschnitt 1 Anhang II Teil B Abschnitt 2
Anhang II Teil C Artikel 5 Absatz 4

Artikel 34 Absatz 3 und Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 34 Absatz 3 und Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 35 Absatz 1 und 3

Artikel 35 Absatz 2

Anhang IV Nummern 1 und 2c —


Artikel 21 Absatz 1



Artikel 36

Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 5

Artikel 38



Artikel 39 Absatz 2

Artikel 39 Absatz 4

Artikel 39 Absatz 1

Artikel 39 Absatz 3



Artikel 39 Absatz 5





Artikel 41 Absatz 1, 2 und 3



Artikel 45

ANHANG I

ANHANG II

Anhang III



Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

Die Kommission wird im Rahmen der Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren ( 1) das Wohlergehen von Hunden und Katzen im Rahmen von Geschäftspraktiken untersuchen.

Deuten die Ergebnisse dieser Untersuchung darauf hin, dass diese Geschäftspraktiken mit Gesundheitsrisiken verbunden sind, so wird die Kommission geeignete Lösungen für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erwägen, indem sie u. a. dem Europäischen Parlament und dem Rat vorschlägt, die bestehenden Rechtsvorschriften der EU für den Handel mit Hunden und Katzen in geeigneter Weise anzupassen, u. a. durch die Einführung kompatibler Systeme zur Registrierung von Hunden und Katzen, die in allen Mitgliedstaaten zugänglich sind.

Vor diesem Hintergrund wird die Kommission prüfen, ob es machbar und zweckdienlich ist, solche Registriersysteme auch auf Hunde und Katzen auszudehnen, die gemäß den EU-Rechtsvorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken gekennzeichnet und identifiziert wurden.





( 1 ) COM(2012) 6 final/2: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012-2015.




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