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GESETZLICHE BESTIMMUNGEN |
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Tierärztliche Praxis für Kleintiere & Tierphysiotherapie Wandsbeker Zollstraße 11 22041 Hamburg |
Telefon 040. 75 11 80 40 Telefax 040. 75 11 80 41 www.tierarztpraxis-wandsbek.de |
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Gesetzlich relevante Bestimmungen für den Igelschutz und die Igelhilfe, denn unsere Igel gehören zu den besonders geschützten Tierarzten
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Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
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Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (= Artikel 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege) enthält die einschlägigen Bestimmungen, die den Schutz des heimischen Igels (Erinaceus europaeus L. 1758) betreffen.
Kapitel 5 Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope Abschnitt 3 Besonderer Artenschutz
§ 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (1) Es ist verboten, 1. wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,… 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. (2) Es ist ferner verboten, 1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten 2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten … b) zu kommerziellen Zwecken … zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden.
§ 45 Ausnahmen… (5) Abweichend von den Verboten … sowie den Besitzverboten ist es ... ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können.
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Tierschutzgesetz (TierSchG)
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Das Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung vom 25. Mai 1998, (geändert durch Artikel 2 des Gesetzes ... vom 12. April 2001) enthält die einschlägigen Vorschriften über die Voraussetzungen zur Igelpflege und deren Durchführung:
Zweiter Abschnitt Tierhaltung
§ 2 Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, 2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, 3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
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Lebensweise, Winterschlaf, Fortpflanzung
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Druckbare Version
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