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HUNDEHALTUNG IN HAMBURG
 

Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz – HundeG)

Teil I Allgemeines, Begriffsbestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Gefährliche Hunde
§ 3 Halterin oder Halter
§ 4 Gehorsamsprüfung
§ 5 Wesenstest
§ 6 Fälschungssichere Kennzeichnung

Teil II Vorschriften für das Halten und Führen von Hunden, die nicht gefährliche Hunde im Sinne dieses
Gesetzes sind
§ 7 Aufsichtspflichten
§ 8 Anleinpflichten
§ 9 Befreiung von der Anleinpflicht
§ 10 Mitnahmeverbote
§ 11 Kennzeichnungspflichten
§ 12 Haftpflichtversicherung
§ 13 Anzeige- und Mitteilungspflichten

Teil III Vorschriften für das Halten und Führen von gefährlichen Hunden
§ 14 Haltungsverbot, Erlaubnispflicht
§ 15 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
§ 16 Zuverlässigkeit
§ 17 Halten und Führen gefährlicher Hunde
§ 18 Widerlegung der Gefährlichkeitsvermutung
§ 19 Besondere Vorschriften für Welpen und Junghunde

Teil IV Weitere Vorschriften
§ 20 Kotbeseitigungspflicht
§ 21 Verbot der Zucht, der Ausbildung und des Handels
§ 22 Ausnahmen
§ 23 Anordnungsbefugnisse
§ 24 Zentrales Register
§ 25 Weitere Verordnungsermächtigung
§ 26 Berichterstattung des Senats
§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Teil V Schlussbestimmungen
§ 28 Übergangsbestimmungen
§ 29 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft -Treten


Teil I Allgemeines, Begriffsbestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, das Halten und Führen von Hunden in der Freien und Hansestadt Hamburg
zu regeln, insbesondere, Gefahren vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von
Hunden verbunden sind.

§ 2 Gefährliche Hunde
(1) Bei den folgenden Gruppen und Rassen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder
mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als gefährliche Hunde stets vermutet:
1. Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire Bullterrier,
4. Bullterrier.
(2) Gefährliche Hunde sind darüber hinaus Hunde, die ein der Situation nicht angemessenes oder ausgeprägtes
Aggressionsverhalten gegen Menschen oder Tiere zeigen, insbesondere Hunde,
1. die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine erhöhte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem
Grunde Menschen oder Tiere gefährden,
2. die sich gegenüber Mensch oder Tier als bissig erweisen,
3. die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder
4. die in Gefahr drohender Weise Menschen anspringen.
(3) Bei den folgenden Rassen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen
Hunden wird die Gefährlichkeit vermutet, solange der zuständigen Behörde nicht für den einzelnen Hund
nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen
oder Tieren aufweist:
1. Bullmastiff,
2. Dogo Argentino,
3. Dogue de Bordeaux,
4. Fila Brasileiro,
5. Kangal,
6. Kaukasischer Owtscharka,
7. Mastiff,
8. Mastin Español,
9. Mastino Napoletano,
10. Rottweiler,
11. Tosa Inu.
(4) In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass der Hund keiner der in den
Absätzen 1 und 3 genannten Gruppen oder Rassen angehört und keine Kreuzung im Sinne der Absätze
1 und 3 vorliegt.

§ 3 Halterin oder Halter
(1) Halterin oder Halter ist unbeschadet des Absatzes 2, wer einen Hund dauerhaft oder vorübergehend
in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat.

(2) Als Halterin oder Halter gilt nicht, wer einen Hund nicht länger als zwei Monate für eine andere
Person in Pflege oder Verwahrung genommen hat, wenn die andere Person den Hund im Einklang mit
den für ihren Wohnsitz geltenden Rechtsvorschriften hält, insbesondere über die gegebenenfalls
erforderlichen behördlichen Erlaubnisse verfügt. Dies ist der zuständigen Behörde auf Verlangen
nachzuweisen.

§ 4 Gehorsamsprüfung
(1) Gehorsamsprüfung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Prüfung, die nach festgelegten Prüfungsstandards
von einer bestimmten Person mit einem bestimmten Hund bei von der zuständigen Behörde
anerkannten sachverständigen Personen oder Einrichtungen abgelegt wird. In der Prüfung hat die Person
nachzuweisen, dass sie den Hund im Alltag unter Kontrolle hat und so halten und führen kann, dass von
ihm voraussichtlich keine Gefahren oder erheblichen Belästigungen für Menschen, Tiere oder Sachen
ausgehen.
(2) Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bescheinigung der
Prüferin oder des Prüfers über die erfolgreich abgelegte Gehorsamsprüfung. Sie gilt nur jeweils für einen
bestimmten Hund und die Person, die mit diesem Hund die Gehorsamsprüfung abgelegt hat.

§ 5 Wesenstest
Durch den Wesenstest wird überprüft, ob ein Hund eine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit
gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Er wird nach festgelegten Standards von einer von der zuständigen
Behörde anerkannten sachverständigen Person oder Einrichtung durchgeführt. Von anderen
sachverständigen Personen oder Einrichtungen durchgeführte Wesenstests können anerkannt werden.

§ 6 Fälschungssichere Kennzeichnung
(1) Fälschungssichere Kennzeichnung im Sinne dieses Gesetzes ist die Kennzeichnung eines Hundes
mit einem elektronisch lesbaren Transponder (Mikrochip) gemäß ISO-Norm. Der Transponder darf neben
einer einmalig vergebenen, unveränderlichen Kennnummer keine weiteren Angaben enthalten. Die Kennnummer
darf weder Daten über die Person der Hundehalterin oder des Hundehalters noch Hinweise auf
solche Daten enthalten. Der Transponder darf nur verwendet werden, soweit dies durch dieses Gesetz
oder andere Rechtsvorschriften zur Überwachung des Umgangs mit Hunden oder für den Reiseverkehr
mit Hunden ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Ist eine Kennzeichnung nach Absatz 1 aus zwingenden medizinischen Gründen nicht möglich,
kann die zuständige Behörde auf Antrag im Einzelfall eine anderweitige fälschungssichere Kennzeichnung
gestatten.

Teil II Vorschriften für das Halten und Führen von Hunden, die nicht gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind

§ 7 Aufsichtspflichten
Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht
gefährdet werden. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen Hund nur solchen Personen
überlassen, die die Gewähr dafür bieten, dass sie als Aufsichtspersonen geeignet sind.

§ 8 Anleinpflichten
(1) Hunde sind außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb
der eigenen Wohnung, an einer geeigneten, insbesondere reißfesten Leine zu führen. Im eingefriedeten
Besitztum Dritter dürfen Hunde nur mit Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers des Hausrechts
ohne Leine geführt werden. Die Aufsichtsperson muss körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund
sicher an der Leine zu halten.
(2) An einer höchstens 2 m langen geeigneten, insbesondere reißfesten Leine zu führen sind
1. Hunde, die bereits mehrfach Menschen oder Tiere verfolgt, anhaltend angebellt oder sie sonst erheblich
belästigt haben,
2. läufige Hündinnen,
3. Hunde, die in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen oder anderen Bereichen,
Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr oder bei öffentlichen Versammlungen,
Aufzügen und Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen mitgeführt werden.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Anleinpflicht nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht auf den von der zuständigen Behörde als
Hundeauslaufzonen besonders gekennzeichneten Flächen.
(4) Die Anleinpflicht nach Absatz 1 gilt nicht während der Durchführung der Gehorsamsprüfung nach § 4 Absatz 1.
(5) Weitergehende Regelungen über Anleinpflichten, die sich aus diesem Gesetz und anderen
Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die Anleinpflichten nach
1. der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 26. August 1975
(HmbGVBl. S. 154), zuletzt geändert am 5. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 279),
2. dem Landeswaldgesetz vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert am 17. Dezember
2002 (HmbGVBl. S. 347, 353),
3. den auf Grund von §§ 15 bis 20 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom
7. August 2001 (HmbGVBl. S. 281), zuletzt geändert am 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 146),
erlassenen Rechtsverordnungen und
4. dem Gesetz über den Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer vom 9. April 1990 (HmbGVBl.
S. 63, 64), zuletzt geändert am 10. April 2001 (HmbGVBl. S. 52),
in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9 Befreiung von der Anleinpflicht
(1) Wer durch Vorlage einer Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung (§ 4 Absatz 2) nachweist,
dass er einen bestimmten Hund im Alltag unter Kontrolle hat und so halten und führen kann, dass von
diesem voraussichtlich keine Gefahren oder erheblichen Belästigungen für Menschen, Tiere oder Sachen
ausgehen, wird auf Antrag von der zuständigen Behörde für diesen Hund von der Anleinpflicht nach § 8
Absatz 1 befreit. Diese Befreiung gilt auch auf den Wegen in Grün- und Erholungsanlagen. Die
zuständige Behörde kann im Einzelfall gleichwertige Bescheinigungen der zuständigen Stellen anderer
Länder oder anderer sachverständiger Personen oder Einrichtungen als Bescheinigung über die
Gehorsamsprüfung anerkennen. Darüber hinaus kann im Einzelfall die Befreiung von der Anleinpflicht
erfolgen, wenn die Ablegung der Gehorsamsprüfung aufgrund des Alters und/oder der Gesundheit des
Hundes eine unzumutbare Härte darstellen würde, der Hund offensichtlich ungefährlich ist und die
Hundehalterin oder der Hundehalter bislang nicht gegen die für das Führen oder die Haltung des Hundes
geltenden Rechtsvorschriften verstoßen hat. Die Befreiung gilt nur jeweils für einen bestimmten Hund
und die Person, die für diesen Hund den Nachweis nach den Sätzen 1 oder 2 geführt hat.
(2) Die Befreiung von der Anleinpflicht darf nur erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter des
Hundes ihren bzw. seinen Anzeige- und Mitteilungspflichten nach § 13 Absatz 1 nachgekommen ist.
(3) Die Befreiung von der Anleinpflicht erlischt mit der Anordnung eines Leinenzwanges nach § 23
Absatz 6. Die Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht ist der zuständigen Behörde
unverzüglich zurückzugeben.
(4) Die Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht und ein Personen-Identitätsnachweis
sind beim Ausführen des Hundes stets im Original mitzuführen und den Bediensteten der für die
Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuzeigen und zur Prüfung
auszuhändigen.

§ 10 Mitnahmeverbote
Regelungen über das Verbot der Mitnahme von Hunden, die sich aus anderen Rechtsvorschriften
ergeben, bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die Mitnahmeverbote nach
1. der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,
2. dem Landeswaldgesetz,
3. den auf Grund von §§ 15 bis 20 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen, soweit sie Mitnahmeverbote enthalten,
4. der Bestattungsverordnung vom 20. Dezember 1988 (HmbGVBl. S. 303), zuletzt geändert am
12. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 379) und
5. dem Gesetz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Märkten und
Volksfesten vom 6. März 1985 (HmbGVBl. S. 85)
in der jeweils geltenden Fassung.

§ 11 Kennzeichnungspflichten
(1) Jede Halterin und jeder Halter eines Hundes ist verpflichtet, ihren oder seinen Hund
fälschungssicher kennzeichnen zu lassen (§ 6).
(2) Außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen
Wohnung, müssen alle Hunde ein Halsband tragen, auf dem gut lesbar der Name und die Anschrift der
Halterin oder des Halters angebracht sind.

§ 12 Haftpflichtversicherung
(1) Die Halterin oder der Halter eines Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung
der durch den Hund verursachten Schäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 1 Million
Euro für Personen- und sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die
Haftpflichtversicherung muss mindestens die Haftung des Tierhalters nach § 833 des Bürgerlichen
Gesetzbuches umfassen.
(2) Zuständige Stelle nach § 158 c Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom
30. Mai 1908 (BGBl. III 7632-1), zuletzt geändert am 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102, 3106), in der
jeweils geltenden Fassung ist die nach diesem Gesetz zuständige Behörde.

§ 13 Anzeige- und Mitteilungspflichten
(1) Die Halterin oder der Halter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich nach Aufnahme
der Hundehaltung folgende Angaben und Unterlagen zu übermitteln:
1. Name und Anschrift der Halterin oder des Halters,
2. Nummer des Transponders des Hundes (§ 11 Absatz 1, § 6 Absatz 1) oder gegebenenfalls Angaben
zur anderweitigen fälschungssicheren Kennzeichnung (§ 11 Absatz 1, § 6 Absatz 3)
3. Rassezugehörigkeit des Hundes oder Angabe der Kreuzung,
4. Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes,
5. Bescheinigung des Versicherers über das Bestehen der Haftpflichtversicherung (§ 12 Absatz 1) nach
§ 158 b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.
Diese Anmeldung beinhaltet die Anmeldung nach dem Hundesteuergesetz.
(2) Des Weiteren ist die zuständige Behörde über den Tod oder die Abgabe des Hundes unter Angabe
des Todes- oder Abgabetages, über eine Änderung der Anschrift der Halterin oder des Halters sowie
über einen Wechsel des Haftpflichtversicherers zu unterrichten. Bei der Abgabe eines Hundes nach § 2
Absatz 3, der nach § 18 von den besonderen Vorschriften für gefährliche Hunde freigestellt ist, sind
darüber hinaus der zuständigen Behörde Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters
mitzuteilen.
(3) Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde das Fortbestehen der Haftpflichtversicherung
nachzuweisen.

Teil III Vorschriften für das Halten und Führen von gefährlichen Hunden

§ 14 Haltungsverbot, Erlaubnispflicht
(1) Das Halten gefährlicher Hunde ist grundsätzlich verboten. Wer einen gefährlichen Hund halten will,
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die Erlaubnis ist vor Beginn der Haltung bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die Halterin
oder der Halter hat dabei das berechtigte Interesse an der Haltung des gefährlichen Hundes (§ 15 Absatz
1 Nummer 3 Buchstabe a) sowie seine Zuverlässigkeit für den Umgang mit gefährlichen Hunden (§ 15
Absatz 1 Nummer 2) nachzuweisen. Die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind
nach Beginn der Haltung innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden angemessenen
Frist nachzuweisen. Während dieser Frist gilt die Haltung des gefährlichen Hundes als vorläufig erlaubt.
(3) Ist es aus objektiven, von der Halterin oder dem Halter nicht zu vertretenden Gründen unmöglich,
die Erlaubnis vor Beginn der Haltung eines gefährlichen Hundes zu beantragen oder die
Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder des § 15 Absatz 1 Nummer 2
nachzuweisen, ist die Erlaubnis unverzüglich nach Wegfall der Hinderungsgründe zu beantragen. Die
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu
bestimmenden angemessenen Frist nachzuweisen. Während dieser Frist gilt die Haltung des
gefährlichen Hundes als vorläufig erlaubt.
(4) Die Bescheinigung über die Antragstellung beziehungsweise die Erlaubnis sind beim Ausführen
des Hundes stets im Original mitzuführen und den Bediensteten der für die Durchführung dieses
Gesetzes zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.

§ 15 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis darf auf Antrag nur erteilt werden, wenn
1. keine Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter entgegenstehen,
2. keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters (§ 16) bestehen und
3. die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass
a) ein berechtigtes Interesse an der Haltung des gefährlichen Hundes besteht,
b) der Hund sterilisiert oder kastriert ist,
c) eine Haftpflichtversicherung gemäß § 12 besteht,
d) der Hund fälschungssicher gekennzeichnet ist (§ 6) und
e) sie bzw. er mit dem Hund eine geeignete und von der zuständigen Behörde anerkannte Hundeschule
besucht hat. Geeignet ist eine Hundeschule, der Einrichtungen und ausgebildetes Personal
für die Vermittlung der für die Haltung eines gefährlichen Hundes erforderlichen Sachkunde
sowie für die Erziehung des Hundes zur Verfügung stehen.
(2) Die Erlaubnis ist mit der Auflage zu verbinden, die zuständige Behörde schriftlich oder zur
Niederschrift über den Tod oder die Abgabe des Hundes (Todes- oder Abgabetag, Name und Anschrift
der neuen Halterin oder des neuen Halters), einen Wechsel des Haftpflichtversicherers sowie über eine
Änderung der Anschrift der Halterin oder des Halters zu unterrichten und die Haftpflichtversicherung
während der gesamten Zeit der Haltung aufrechtzuerhalten.
(3) Die Erlaubnis kann befristet werden.

§ 16 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit gefährlichen Hunden besitzen in der Regel
Personen nicht, die insbesondere
1. wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Menschenhandels,
Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen
Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
2. wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
3. wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz, dem Waffengesetz, dem
Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Betäubungs mittelgesetz
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf
Jahre noch nicht verstrichen sind, sowie Personen, die insbesondere
4. wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes, sonstige Rechtsvorschriften über das
Halten, Führen, Züchten und Ausbilden von Hunden oder die Vorschriften eines der in Nummer 3
genannten Gesetze verstoßen haben,
5. minderjährig sind oder
6. an einer schweren psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung leiden
oder alkohol-, arzneimittel- oder drogenabhängig sind.
In die Frist nach Satz 1 wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die Personen auf behördliche Anordnung
in einer Anstalt ve rwahrt worden sind.
(2) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit hat die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ein
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes
vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 243) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984
(BGBl. 1984 I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert am 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626, 1641) zu
beantragen. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 6 begründen, so kann die zuständige Behörde von der Antragstellerin oder dem Antragsteller
die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens verlangen.
(3) Des Weiteren kann die zuständige Behörde zur Überprüfung der Zuverlässigkeit
1. eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des
Bundeszentralregistergesetzes einholen,
2. Anfragen an das zuständige Landeskriminalamt über Strafverfahren, strafrechtliche Ermittlungs verfahren
und sonstige Erkenntnisse, die geeignet sind, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit zu begründen,
stellen und
3. Auskünfte bei den für die Haltung von Hunden zuständigen Ordnungsbehörden der Wohnsitze der
Antragstellerin oder des Antragstellers, beschränkt auf die letzten fünf Jahre, einholen.
(4) Die im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur
1. für die mit der Zuverlässigkeitsprüfung verfolgten Zwecke,
2. zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden, erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
3. zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung
genutzt und übermittelt werden. Das Hamburgische Archivgesetz vom 21. Januar 1991 (HmbGVBl. S. 7),
zuletzt geändert am 16. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 233, 239), in der jeweils geltenden Fassung findet auf
die Unterlagen der Zuverlässigkeitsprüfung keine Anwendung.
§ 17 Halten und Führen gefährlicher Hunde
(1) Gefährliche Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder
Sachen nicht gefährdet werden. Sie sind insbesondere ausbruchssicher unterzubringen. Eine Hundehalterin
oder ein Hundehalter darf einen gefährlichen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr
dafür bieten, dass sie als Aufsichtsperson geeignet, insbesondere zuverlässig im Sinne des § 16
Absatz 1 sind.
(2) Gefährliche Hunde müssen außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern
außerhalb der eigenen Wohnung
1. einen Maulkorb tragen, der ein Beißen verhindert,
2. an einer geeigneten, insbesondere reißfesten Leine geführt werden, die in den in § 8 Absatz 2
Nummer 3 genannten Fällen nicht länger als 2 m sein darf und
3. ein Halsband tragen, auf dem gut lesbar der Name und die Anschrift der Halterin oder des Halters
angebracht sind.
Im eingefriedeten Besitztum Dritter dürfen Hunde nur mit Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers
des Hausrechts ohne Maulkorb und Leine geführt werden. Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen
geführt werden, die körperlich und geistig in der Lage sind, den Hund sicher an der Leine zu halten.
Mehrere gefährliche Hunde dürfen nicht von einer Person gleichzeitig geführt werden.
(3) Regelungen über das Verbot der Mitnahme von Hunden in anderen Rechtsvorschriften bleiben
unberührt. Dies gilt insbesondere für die Mitnahmeverbote nach
1. der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,
2. dem Landeswaldgesetz,
3. den auf Grund von §§ 15 bis 20 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
soweit sie Mitnahmeverbote enthalten,
4. der Bestattungsverordnung und
5. dem Gesetz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Märkten und Volksfesten
in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an jedem Zugang des eingefriedeten Besitztums oder
seiner Wohnung durch ein geeignetes Warnschild deutlich kenntlich zu machen, das eindeutig auf die
Haltung eines gefährlichen Hundes hinweist.

§ 18 Widerlegung de
Gefährlichkeitsvermutung
(1) Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 2 Absatz 3 wird auf Antrag
von den besonderen Vorschriften für gefährliche Hunde (§§ 14 bis 17) freigestellt, wenn der zuständigen
Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität oder
Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Der Nachweis wird durch Vorlage eines
Gutachtens über einen erfolgreich durchgeführten Wesenstest (§ 5) erbracht.
(2) Hat der Hund bei Durchführung des Wesenstests den 15. Lebensmonat noch nicht vollendet, wird
die Freistellung nur befristet erteilt. Sie wird auf Antrag unbefristet verlängert, wenn die Antragstellerin
oder der Antragsteller durch Vorlage eines entsprechenden Gutachtens nachweist, dass der Wesenstest
nach Vollendung des 15. Lebensmonates erneut erfolgreich durchgeführt worden ist. Die befristete
Freistellung bis zur Vollendung des 15. Lebensmonates kann auch erteilt werden, wenn die Halterin oder
der Halter die regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an einer Junghundeausbildung nachweist.
(3) Die Freistellung ist auf die jeweilige Halterin oder den jeweiligen Halter beschränkt.
(4) Während des laufenden Freistellungsverfahrens gilt die Haltung des gefährlichen Hundes als
vorläufig erlaubt.
(5) Die Bescheinigung über die Antragstellung beziehungsweise die Bescheinigung über die Freistellung
von den besonderen Vorschriften für gefährliche Hunde sind beim Ausführen des Hundes stets im
Original mitzuführen und den Bediensteten der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden
auf Verlangen vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.

§ 19 Besondere Vorschriften für Welpen und Junghunde
(1) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Absatz 1, die nachweislich den neunten Lebensmonat noch
nicht vollendet haben, unterliegen nicht der Maulkorbpflicht nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
(2) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Absatz 3, die nachweislich den neunten Lebensmonat noch
nicht vollendet haben, unterliegen nicht der Erlaubnispflicht nach § 14 Absatz 1 und der Maulkorbpflicht
nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1. Die Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne des Satzes 1 ist
der zuständigen Behörde anzuzeigen und innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden
angemessenen Frist das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach § 12 Absatz 1 und die fälschungs
sichere Kennzeichnung des Hundes (§ 6) nachzuweisen. Hierzu ist der zuständigen Behörde die
Bescheinigung des Versicherers über den Abschluss der Haftpflichtversicherung nach § 158 b Absatz 2
Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vorzulegen.

Teil IV Weitere Vorschriften

§ 20 Kotbeseitigungspflicht
Wer einen Hund außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb
der eigenen Wohnung, führt, ist verpflichtet, den Kot des Hundes aufzunehmen und ordnungsgemäß zu
entsorgen, soweit dies im Einzelfall möglich und angemessen ist.

§ 21 Verbot der Zucht, der Ausbildung und des Handels
(1) Hunde dürfen nicht mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber
Menschen oder Tieren gezüchtet oder ausgebildet werden.
(2) Mit gefährlichen Hunden (§ 2) darf nicht gezüchtet werden. Sie dürfen nicht mit dem Ziel einer
weiteren Steigerung ihrer Aggressivität und Gefährlichkeit ausgebildet werden. Die Halterin oder der
Halter eines gefährlichen Hundes hat sicherzustellen, dass eine Verpaarung des Hundes mit anderen
Hunden nicht erfolgt.
(3) Der gewerbsmäßige Handel mit gefährlichen Hunden ist verboten.

§ 22 Ausnahmen (1) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Diensthunde der Bundes - und Landesbehörden, Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes
sowie Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung
eingesetzt werden,
2. Jagdhunde im Rahmen waidgerechter Jagdausübung,
3. Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde im Einsatz.
(2) Darüber hinaus gelten § 8 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 Nr. 3 nicht, wenn Diensthunde der Bundesoder
Landesbehörden von der zuständigen Diensthundeführerin oder dem zuständigen Diensthundeführer
zum Zwecke der Gehorsamsausbildung oder Gehorsamsschulung geführt werden.
(3) Für die Haltung von Hunden, die nicht länger als zwei Monate in der Freien und Hansestadt Hamburg
gehalten werden, gelten § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1, § 13 und § 14 Absatz 1 nicht. Die Halterin
oder der Halter hat der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Haltung nicht länger
als zwei Monate andauert oder andauern wird.

§ 23 Anordnungsbefugnisse
(1) Die zuständigen Behörden sind befugt, zum Zwecke der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften
dieses Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über das Halten und Führen von Hunden die
fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (§ 6) zu überprüfen und dabei insbesondere den
Transponder mittels eines Lesegerätes abzulesen. Die anwesende Aufsichtsperson ist verpflichtet, bei
der Überprüfung der fälschungssicheren Kennzeichnung, insbesondere beim Ablesen des Transponders,
mitzuwirken.
(2) Die zuständige Behörde untersagt das Halten eines gefährlichen Hundes unbeschadet des
Satzes 2, wenn die nach § 14 Absatz 1 erforderliche Erlaubnis nicht vorliegt oder die Halterin oder der
Halter gegen § 17 verstößt. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Behörde bei einmaligen und
geringfügigen Verstößen gegen § 17 von der Untersagung der Haltung absehen.
(3) Die zuständige Behörde kann das Halten eines Hundes untersagen, wenn gegen § 7, § 8 Absätze
1 und 2, § 11, § 12 Absatz 1 oder § 13 oder gegen eine vollziehbare Anordnung nach Absatz 6 verstoßen
wird. Des Weiteren kann die zuständige Behörde das Halten eines Hundes untersagen, wenn gegen
Anleinpflichten oder Mitnahmeverbote, die sich insbesondere aus den in § 8 Absatz 5 und § 10
genannten Rechtsvorschriften ergeben, ve rstoßen wird.
(4) Die zuständige Behörde kann das Führen eines Hundes untersagen, wenn gegen § 7, § 8 Absätze
1 und 2, § 11 Absatz 2 oder § 17 Absätze 1 und 2 verstoßen wird. Des Weiteren kann die zuständige
Behörde das Führen eines Hundes untersagen, wenn gegen Anleinpflichten oder Mitnahmeverbote, die sich insbesondere aus den in § 8 Absatz 5, § 10 und § 17 Absatz 3 genannten Rechtsvorschriften
ergeben, verstoßen wird.
(5) Die zuständige Behörde kann Personen bei wiederholten oder gröblichen Verstößen gegen die
Vorschriften dieses Gesetzes generell die Haltung oder das Führen von Hunden untersagen. Das gleiche
gilt bei wiederholten oder gröblichen Verstößen gegen Anleinpflichten oder Mitnahmeverbote, die sich
insbesondere aus den in § 8 Absatz 5, § 10 und § 17 Absatz 3 genannten Rechtsvorschriften ergeben.
(6) Die zuständige Behörde kann das Halten eines Hundes insbesondere durch Anordnung eines
Leinen- oder Maulkorbzwangs, einer ausbruchssicheren Haltung oder des Besuches einer Hundeschule
beschränken, wenn der Hund ein Verhalten aufweist, durch das Menschen oder Tiere gefährdet oder
erheblich belästigt werden.
(7) Soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, kann die zuständige Behörde
anordnen, dass die Hundehalterin oder der Hundehalter den Hund bei einer von der zuständigen Behörde
zu bestimmenden Stelle zur Rassebestimmung oder zur Prüfung der Gefährlichkeit (§ 2 Absatz 2) vorzuführen
oder auf eigene Kosten einen Wesenstest (§ 5) durchführen zu lassen hat.
(8) Die zuständige Behörde kann einen Hund sicherstellen, wenn die nach diesem Gesetz bestehenden
Verbote oder Gebote nicht eingehalten werden oder den Anordnungen oder Auflagen der zuständigen
Behörde nicht nachgekommen wird. § 14 Absätze 2 bis 6 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 16. Juni 2005
(HmbGVBl. S. 233) gilt entsprechend. Die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung fallen dabei der
Halterin oder dem Halter des sichergestellten Hundes und der Person zur Last, die durch die Nicht einhaltung
der nach diesem Gesetz bestehenden Verbote oder Gebote oder die Nichtbefolgung der Anordnungen
oder Auflagen der zuständigen Behörde Anlass zur Sicherstellung gegeben hat. Mehrere Verantwortliche,
insbesondere auch mehrere Halterinnen oder Halter haften als Gesamtschuldner.
(9) Die zuständige Behörde kann im Zusammenhang mit der Untersagung der Haltung eines Hundes
dessen Einziehung anordnen. Sämtliche Kosten der Einziehung einschließlich der durch die Einziehung
erforderlich werdenden Unterbringung und Vermittlung des Hundes an eine neue Halterin oder einen
neuen Halter fallen der Halterin oder dem Halter des eingezogenen Hundes und der Person zur Last, die
durch ihr Verhalten Anlass zur Anordnung der Einziehung gegeben hat. Mehrere Verantwortliche, insbesondere
auch mehrere Halterinnen oder Halter, haften als Gesamtschuldner.
(10) Die zuständige Behörde kann die Tötung eines Hundes anordnen, wenn Tatsachen die Annahme
recht fertigen, dass der Hund auch in Zukunft eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Mensch oder
Tier darstellt. Die Kosten der Tötung fallen bei sichergestellten Hunden den nach Absatz 8, bei eingezogenen
Hunden den nach Absatz 9 verantwortlichen Personen zur Last. Mehrere Verantwortliche, insbesondere
auch mehrere Halterinnen oder Halter, haften als Gesamtschuldner.
(11) Im Übrigen kann die zuständige Behörde unbeschadet der Vorschriften dieses Gesetzes nach
Maßgabe des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die im Einzelfall notwendigen
Maßnahmen treffen, um eine von einem Hund ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung abzuwehren.
(12) Widerspruch und Klage gegen Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 8 haben keine aufschiebende
Wirkung.

§ 24 Zentrales Register
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein zentrales Register zur Erfassung aller in
der Freien und Hansestadt Hamburg gehaltenen Hunde zu errichten, in dem folgende Daten erfasst
werden:
1. Name und Anschrift der Halterin oder des Halters,
2. Nummer des Transponders des Hundes,
3. Rassezugehörigkeit des Hundes oder Angabe der Kreuzung einschließlich diesbezüglicher behördlicher
Feststellungen,
4. Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes,
5. Angaben über das Bestehen der Haftpflichtversicherung nach § 12 Absatz 1 oder § 15 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe c,
6. Bezeichnung der zuständigen Behörde, bei der der Hund geführt wird,
7. die Gefährlichkeit eines Hundes nach § 2 Absatz 2,
8. nach diesem Gesetz erteilte Erlaubnisse, Freistellungen und Befreiungen einschließlich des Datums
der Antragstellung, der Bescheiderteilung und gegebenenfalls des Widerrufs der Erlaubnis, Freistellung
oder Befreiung,
9.. nach diesem Gesetz abgelehnte Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis, Freistellung oder Befreiung
einschließlich des Datums der Antragstellung und der Bescheiderteilung,
10. nach diesem Gesetz angeordnete
a) Haltungsuntersagungen gemäß § 23 Absätze 2, 3 und 5,
b) Verbote, einen Hund zu führen gemäß § 23 Absätze 4 und 5,
c) Haltungsbeschränkungen gemäß § 23 Absatz 6,
11. Anordnungen nach § 23 Absatz 7,
12. Vollstreckungsaufträge bezüglich der Sicherstellung, Einziehung oder Vorführung von Hunden
gemäß § 6 Absatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 13. März 1961 (HmbGVBl. S. 79,
136), zuletzt geändert am 9. September 2003 (HmbGVBl. S. 467), in der jeweils geltenden Fassung,
13. Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes,
14. Verstöße gegen Anleinpflichten und Mitnahmeverbote, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben,
15. Angaben über
a) Bissvorfälle und
b) sonstige Vorfälle, bei denen Menschen durch einen Hund nicht unerheblich belästigt wurden.
Ist eine behördliche Maßnahme oder Feststellung nach Satz 1 im Register zu speichern, ist auch zu vermerken,
ob die Maßnahme oder Feststellung bestandskräftig oder vollziehbar ist. Werden behördliche
Maßnahmen oder Feststellungen, die nach Satz 1 im Register zu speichern sind, von der zuständigen
Behörde oder durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder wird deren Rechtswidrigkeit festgestellt
oder werden sie abgeändert, sind die entsprechenden Eintragungen unverzüglich im Register zu
löschen oder abzuändern, sofern nicht in Satz 1 etwas anderes bestimmt ist. Das Gleiche gilt, wenn sich
eine Eintragung nach Satz 1 Nummern 14 bis 16 als unzutreffend herausstellt.
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere Vorschriften enthalten über den Abruf
von pers onenbezogenen Daten aus dem zentralen Hunderegister einschließlich der technischen und
organisatorischen Maßnahmen sowie der Maßnahmen der Datenschutzkontrolle.
(3) Der Senat kann die Ermächtigung nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige
Behörde weiter übertragen.
(4) Die bzw. der Hamburgische Datenschutzbeauftragte ist vor Erlass der Rechtsverordnung zu hören.

§ 25 Weitere Verordnungsermächtigung
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes
erforderlichen Bestimmungen zu treffen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Vorschriften enthalten
über
1. den Inhalt der Gehorsamsprüfung, das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung der
sachverständigen Personen oder Einrichtungen, den Inhalt und die Form der Bescheinigung über die
Gehorsamsprüfung und die Anerkennung anderweitig erbrachter Nachweise über den Gehorsam des
Hundes,
2. den Inhalt des Wesenstests, das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung der für die
Durchführung des Wesenstests sachverständigen Personen oder Stellen sowie die Anerkennung der
von anderen sachverständigen Personen oder Stellen durchgeführten Wesenstests,
3. weitere Kennzeichnungspflichten,
4. das Verfahren der Zuverlässigkeitsprüfung,
5. die Aufbewahrungsfristen für personenbezogene Unterlagen und
6. die Verarbeitung personenbezogener Daten in automatisierten Dateien.
(2) Der Senat kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige
Behörde weiter übertragen.
(3) Die bzw. der Hamburgische Datenschutzbeauftragte ist vor Erlass der Rechtsverordnung zu hören.
§ 26
Berichterstattung des Senats
Der Senat berichtet der Bürgerschaft alle drei Jahre über die Anwendung und die Auswirkungen dieses
Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen. Soweit der Bericht sich über die Kennzeichnung
(§§ 6, 11 und § 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d), die Zuverlässigkeitsprüfung (§ 16) oder das
Zentrale Register (§ 24) äußert oder sonst Belange des Datenschutzes berührt, ist die bzw. der Hamburgische
Datenschutzbeauftragte vorher zu hören.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. a) entgegen § 7 Satz 1 einen Hund nicht so hält, führt oder beaufsichtigt, dass Menschen, Tiere
oder Sachen nicht gefährdet werden,
b) entgegen § 7 Satz 2 einen Hund einer Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet, dass
sie als Aufsichtsperson geeignet ist,
c) entgegen § 8 Absatz 1 einen Hund nicht an einer geeigneten, insbesondere reißfesten Leine
führt,
d) entgegen § 8 Absatz 2 einen Hund nicht an einer höchstens 2 m langen geeigneten, insbesondere
reißfesten Leine führt,
e) entgegen § 9 Absatz 3 die Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht nicht unverzüglich
der zuständigen Behörde zurückgibt,
f) entgegen § 9 Absatz 4 die Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht nicht im Original
mitführt, auf Verlangen nicht vorzeigt oder nicht zur Prüfung aushändigt,
g) entgegen § 11 Absatz 1 einen Hund nicht fälschungssicher kennzeichnen lässt,
h) entgegen § 11 Absatz 2 einen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt, der kein
Halsband trägt, auf dem gut lesbar Name und Anschrift der Halterin oder des Halters angebracht
sind,
i) einen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt, der nicht entsprechend den Vorschriften
einer auf Grund von § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 erlassenen Rechtsverordnung gekennzeichnet ist, sofern diese Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldbestimmung verweist,
j) entgegen § 12 Absatz 1 keine Haftpflichtversicherung abschließt,
k) entgegen § 12 Absatz 1 die Haftpflichtversicherung nicht aufrechterhält,
l) entgegen § 13 den dort genannten Anzeige- und Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig
nachkommt,
2. a) entgegen § 14 Absatz 1 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,
b) entgegen § 14 Absatz 4 eine Bescheinigung über die Antragstellung beziehungsweise die Erlaubnis
nicht im Original mitführt, auf Verlangen nicht vorzeigt oder nicht zur Prüfung aushändigt,
c) einer Auflage nach § 15 Absatz 2 nicht Folge leistet,
d) entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht so hält, führt oder beaufsichtigt,
dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden,
e) entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 einen gefährlichen Hund nicht ausbruchssicher unterbringt,
f) entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 als Hundehalterin oder Hundehalter einen gefährlichen Hund
einer Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie als Aufsichtsperson geeignet
ist,
g) entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht an einer geeigneten und reißfesten,
in den Fällen des § 8 Absatz 2 Nummer 3 genannten Fällen höchstens 2 m langen Leine
führt, keinen Maulkorb oder kein Halsband tragen lässt, auf dem gut lesbar Name und Anschrift
der Halterin oder des Halters angebracht sind,
h) entgegen § 17 Absatz 2 Satz 4 mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig führt,
i) entgegen § 17 Absatz 4 nicht durch ein Warnschild auf das Halten eines gefährlichen Hundes
hinweist oder ein Warnschild verwendet, das nicht den Vorgaben des § 17 Absatz 4 entspricht,
j) entgegen § 18 Absatz 5 die Bescheinigung über die Antragstellung beziehungsweise die Freistellung
von den besonderen Vorschriften für gefährliche Hunde nicht im Original mitführt, auf
Verlangen nicht vorzeigt oder nicht zur Prüfung aushändigt,
k) entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 die Haltung eines gefährlichen Hundes nicht bei der zuständigen Behörde anzeigt oder nicht innerhalb der gesetzten Frist das Bestehen einer Haftpflicht versicherung
oder die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nachweist,
l) entgegen § 20 den Kot des Hundes nicht aufnimmt und entsorgt,
3. a) entgegen § 21 Absatz 1 Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit
gegenüber Menschen oder Tieren züchtet oder ausbildet,
b) entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 mit gefährlichen Hunden züchtet,
c) entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2 gefährliche Hunde mit dem Ziel einer weiteren Steigerung ihrer
Aggressivität und Gefährlichkeit ausbildet,
d) entgegen § 21 Absatz 3 gewerbsmäßig mit gefährlichen Hunden handelt,
4. a) entgegen § 23 Absatz 1 der zuständigen Behörde nicht gestattet, die fälschungssichere
Kennzeichnung des Hundes zu überprüfen und dabei insbesondere den Transponder abzulesen
oder bei der Überprüfung der fälschungssicheren Kennzeichnung, insbesondere beim Ablesen
des Transponders, nicht mitwirkt,
b) entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Absätze 2 bis 5 einen Hund hält oder führt,
c) einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Absatz 6 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Teil V Schlussbestimmungen

§ 28 Übergangsbestimmungen
(1) Eine wirksame Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 der Hundeverordnung vom 18. Juli 2000 (HmbGVBl.
S. 152) in der bis zum … (Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes) geltenden Fassung gilt als
Erlaubnis nach § 14 Absatz 1 fort.
(2) Eine wirksame Freistellung nach § 2 Absatz 3 der Hundeverordnung in der bis zum … (Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes) geltenden Fassung gilt als Freistellung von den besonderen
Vorschriften für gefährliche Hunde nach § 18 Absatz 1 fort.
(3) Hunde im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4, für die eine wirksame Freistellung nach § 2 Absatz 3
der Hundeverordnung in der bis zum … (Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes) geltenden
Fassung besteht, unterfallen, solange die Freistellung gilt, nicht den Vorschriften der §§ 14 bis 17.
(4) Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes einen gefährlichen Hund im Sinne des
§ 2 Absatz 3 Nummer 10 hält, unterliegt bis zum ... (Übergangsfrist 1 Jahr) für diesen Hund nicht der
Erlaubnispflicht nach § 14 Absatz 1. Spätestens bis zum Ablauf dieser Frist ist bei der zuständigen
Behörde die Erlaubnis nach § 14 Absatz 1 zu beantragen und sind die Voraussetzungen für die Erteilung
der Erlaubnis nachzuweisen. Die Haltung des gefährlichen Hundes ist der zuständigen Behörde
unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anzuzeigen und innerhalb einer von der zuständigen
Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach § 12
Absatz 1 und die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nach § 11 Absatz 1 nachzuweisen.
Hierzu ist der zuständigen Behörde die Bescheinigung des Versicherers über den Abschluss der
Haftpflichtversicherung nach § 158 b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
vorzulegen. Unberührt bleibt die Möglichkeit, nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Freistellung von
den besonderen Vorschriften für gefährliche Hunde gemäß § 18 zu beantragen.
(5) Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft -Tretens dieses Gesetzes einen Hund hält, hat seinen Hund
spätestens bis zum ... (Übergangsfrist 1 Jahr) gemäß § 11 Absatz 1 fälschungssicher kennzeichnen zu
lassen, eine Haftpflichtversicherung gemäß § 12 Absatz 1 abzuschließen und der zuständigen Behörde
die in § 13 genannten Angaben und Unterlagen zu übermitteln.

§ 29 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) § 27 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c tritt am ... (Übergangsfrist 1 Jahr) in Kraft. Im Übrigen tritt
dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Zu dem in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt treten § 1a des Gesetzes zum Schutz der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Hundeverordnung vom 18. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 152) in
der geltenden Fassung außer Kraft.
(3) § 9 Absatz 1 Satz 2 tritt zunächst befristet bis ... (1 Jahr nach In-Kraft -Treten) in Kraft, sodass nach
Auswertung der Erfahrungen über eine dauerhafte Regelung entschieden werden kann.




Gesetzeslage

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